Nach § 7 Abs. 3 BUrlG müssen Arbeitnehmer ihren Resturlaub grundsätzlich bis zum Jahresende nehmen. Das Bundesurlaubsgesetz trifft hierfür klare Regelungen. Der Jahresurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, da er ansonsten verfällt. Eine Übertragung von nicht genommenen Urlaubstagen ist nur unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass es dem Arbeitnehmer nicht möglich sein soll über einen längeren Zeitraum Urlaubsansprüche anzusammeln, da auch hierdurch der eigentliche Sinn und Zweck des Urlaubs als Erholungsurlaub unterlaufen werden würde.

Die gesetzlich festgelegten Übertragungstatbestände sind zum einen dringende persönliche Gründe, wie z.B. die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, oder zum anderen dringende betriebliche Gründe, wie z.B. termingebundene Aufträge des Arbeitgebers.

Diese gesetzlich festgelegte automatische Regelung des Verfalls von Urlaubsansprüchen ist durch die aktuelle Rechtsprechung des EUGH gegebenenfalls außer Kraft gesetzt. Mit seinen letzten Entscheidungen zum Urlaubsrecht hat der EuGH klargestellt, dass Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Mindesturlaub nicht automatisch verlieren dürfen, wenn sie zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt haben. Entgegen der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG sollen die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in umfassender Kenntnis der Konsequenzen darauf verzichtet hat seinen Urlaub zu nehmen.

Zwar muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zwingen den Urlaub zu nehmen, ihn gegebenenfalls aber darüber aufklären bzw. ihn darauf hinweisen, dass der Urlaubsanspruch verfällt, wenn er ihn nicht nimmt.  

Diese Rechtsprechung des EuGH hat enorme Auswirkungen auf Arbeitnehmer wie Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer bestehen gegebenenfalls – entgegen der Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes – noch Urlaubsansprüche, die nicht verfallen sind, da ein entsprechender Hinweis des Arbeitgebers fehlte. Arbeitgeber hingegen sollten künftig ihre Arbeitnehmer entsprechend der Rechtsprechung des EuGH ordnungsgemäß aufklären, um den Verfall der gesetzlichen Urlaubsansprüche abzusichern.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, so stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

Obwohl die Bedeutung von Arbeitszeugnissen oft überschätzt wird, bieten sie immer wieder Anlass zu heftigen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Erst jüngst hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz darüber zu befinden, ob ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis gefaltet und getackert sein darf (Urteil vom 9. November 2017, 5 Sa 314/17).

Der Kläger, ein ehemaliger Vertriebsdisponent der Beklagten, wandte sich gegen die Erfüllungswirkung eines Zeugnisses, das von der Beklagten für die Übersendung zweifach gefaltet und zusammengetackert worden war. Er vertrat die Auffassung, dass ein ordnungsgemäßes, qualifiziertes Zeugnis keine Knickstellen und auch keine Verbindung der einzelnen Seiten durch Tackern haben dürfe.

Dieser Auffassung folgte das Landesarbeitsgericht in der oben genannten Entscheidung nicht.

Vielmehr vertrat es die Auffassung, dass die auch vom Bundesarbeitsgericht verlangten Anforderungen nach § 109 Gewerbeordnung auch von einem Zeugnis erfüllt würden, das für die Versendung in einem normalen Briefumschlag zweimal gefaltet und zusätzlich getackert worden war.

Möglicherweise kann diese Präzedenzfall-Entscheidung viele gerichtliche Auseinandersetzungen wegen der Form eines Arbeitszeugnisses verhindern.

Aber Achtung! Wie sich den schriftlichen Entscheidungsgründen entnehmen lässt, hat das Gericht das Verhalten des Klägers wohl insgesamt als nicht schützenswert und schikanös empfunden. Nicht nur hier gilt also, dass es sich bei der Entscheidung um die Beurteilung eines konkreten, nicht ohne weiteres verallgemeinernden Falles handelt.

Dies bedeutet für Arbeitgeber, dass sie Zeugnisse in einem stabilen DIN-A 4 Umschlag umgeknickt und hinsichtlich der einzelnen Seiten auch ungetackert versenden sollten, um unnötige Auseinandersetzungen mit offenem Ausgang zu vermeiden.

Müssen Sie ein Zeugnis erstellen oder haben Sie ein solches erhalten? Falls zu Form oder Inhalt Fragen auftauchen, sollten Sie sich unbedingt im Vorfeld, bezogen auf den konkreten Fall, beraten lassen. Nur dadurch lässt sich die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Klärung deutlich reduzieren. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen dafür selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Mit Urteil vom 17.04.2018 hat das Landgericht Berlin drei Angeklagte vom Vorwurf der Energiesteuerhinterziehung freigesprochen (519 KLs 7/17). Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, in 761 Fällen Energiesteuern in Höhe von insgesamt ca. 9,35 Millionen Euro hinterzogen zu haben.

Die Angeklagten hatten jeweils in Deutschland versteuertes markiertes Heizöl in andere Mitgliedstaaten der EU geliefert, jedoch hatte keiner der Empfänger der Energieerzeugnisse die Erwerbe steuerlich erklärt. Im Rahmen der Ermittlungen im Ausland waren die meisten Empfänger nicht mehr auffindbar, teilweise wurden bestehende Firmen angeblich als „Dubletten“ missbraucht und in Einzelfällen wurden Empfänger in Polen wegen Steuerhinterziehung verurteilt.

Aufgrund von Ermittlungsergebnissen des Zollfahndungsamts Berlin-Brandenburg ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Energieerzeugnisse die vorgeblichen Empfänger nie erreicht haben, sondern die aus Deutschland kommenden Tanklastwagen – entgegen den Frachtpapieren – sämtlich in Polen entladen wurden. Die Energieerzeugnisse seien dann in Entfärbeanlagen verbracht worden. Dort sei dann u.a. mit Bleicherde der rote Farbstoff, der (neben dem Markierstoff) versteuertem Heizöl zugesetzt ist, entfernt worden. Das entfärbte Heizöl sei in der Folge – mutmaßlich in Polen – als Dieselkraftstoff verwendet worden.

Bereits dadurch, dass die Tanklastwagen mit dem Heizöl das deutsche Tanklager mit verschleiertem Ziel verlassen hätten, sei nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Energiesteuer gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG) entstanden.

Nach § 20 Abs. 1 S. 2 EnergieStG kommt es zur Differenzversteuerung, wenn der Verbleib von Energieerzeugnissen nicht festgestellt werden kann. In diesen Fällen entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zwischen ermäßigtem Steuersatz und zutreffendem Steuersatz gemäß des § 2 Abs. 1 oder 2 EnergieStG.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei die Norm des § 20 Abs. 1 S. 2 EnergieStG im vorliegenden Fall anwendbar, denn mit Beginn des Transports mit verschleiertem Ziel sei der Verbleib unbekannt. Zwar sei wahrscheinlich, dass die Ware letztlich jeweils nach Polen verbracht worden sei. Dies sei aber irrelevant, denn aufgrund des „ungeklärten Zwischenverbleibes“ sei die Steuer bereits entstanden.

Dieser Auffassung hat das Landgericht Berlin nun eine Absage erteilt. § 20 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG sei überhaupt erst anwendbar, wenn kein Fall des § 20 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG gegeben sei.

Nach dieser Vorschrift kommt es nur zur Differenzversteuerung, wenn ermäßigt versteuerte Energieerzeugnisse (wie Heizöl) nicht zu den in § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 EnergieStG genannten Zwecken abgegeben oder verwendet werden. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 EnergieStG können ermäßigt versteuerte Energieerzeugnisse jedoch „auch aus dem Steuergebiet verbracht […] werden.“

Genau dies sei jedoch (auch) nach Darstellung der Staatsanwaltschaft geschehen. Das Steuergebiet ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 EnergieStG das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland). Gelangen die Energieerzeugnisse aus diesem Gebiet nach Polen, sei der Verbleib nicht ungeklärt, sondern die Ware aus dem Steuergebiet verbracht. Da die Energieerzeugnisse zu einem Zweck des § 2 Abs. 3 S. 2 EnergieStG verwendet wurden, ist keine Energiesteuer (in Höhe der Differenz von ermäßigtem und normalem Steuersatz) entstanden.

Infolgedessen kam es zu keiner Steuerverkürzung und folglich auch zu keiner Steuerhinterziehung.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Freisprüche Revision eingelegt, nun hat der 1. Senat des BGH Gelegenheit, die Rechtsprechung des LG Berlin zu bestätigen.

(TH)

Erfreulicherweise hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung bezüglich der vorläufigen Befolgung unzumutbarer Weisungen bis zu einer gerichtlichen Entscheidung aufgegeben. Die nun überholte Rechtsprechung sah vor, dass Weisungen des Arbeitgebers die „nur“ wegen mangelnder Zumutbarkeit rechtswidrig waren dennoch – trotz ihrer Rechtswidrigkeit – bis zu einer gerichtlichen Klärung zu befolgen waren.

Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich Arbeitsinhalt, Arbeitsort oder der zeitlichen Lage der Arbeitszeit können aus unterschiedlichen Gründen rechtswidrig sein. Eine Weisung kann zunächst gegen die Inhalte des Arbeitsvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrags oder gegen ein Gesetz verstoßen und ist folglich rechtswidrig. Andererseits können Weisungen auch rechtswidrig sein, wenn sie einseitig lediglich den Arbeitgeberinteressen dienen.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass eine arbeitsrechtliche Weisung nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung für seine Rechtmäßigkeit zwei rechtliche Voraussetzungen erfüllen muss:

Der Arbeitgeber muss hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sein ihm eingeräumtes Ermessen rechtskonform und ausgewogen ausüben und die Weisung darf nicht gegen Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder das Gesetz verstoßen.

Bisherige Rechtsauffassung des 5. Senats des BAG

Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts war seit 2012 der zweifelhaften und umstrittenen Auffassung, dass Arbeitnehmer rechtswidrige Weisungen nur dann verweigern dürfen, wenn diese gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Sofern die Arbeitsanweisung lediglich unbillig war, so war diese gemäß der Rechtsprechung des BAG bis zur gerichtlichen Klärung vorläufig zu befolgen.

Sowohl die Literatur, als auch die Instanzgerichte teilten die Rechtsauffassung des 5. Senates des BAG nicht. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich Gerichtsverfahren über die Billigkeit einer Arbeitsanweisung jahrelang hinziehen können und der Arbeitnehmer zwischenzeitlich die rechtswidrige Weisung zu befolgen hätte.

Änderung der Rechtsprechung

Aufgrund dieser berechtigten Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung fragte im Sommer 2017 der 10. Senat des BAG beim 5. Senat an, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung zur vorläufigen Verbindlichkeit unbilliger Weisungen festhalten wolle.

Hintergrund der Anfrage des 10. Senats war ein dort verhandelter Streitfall, wonach ein Arbeitnehmer ohne erkenn- oder belegbaren Grund von seinem Arbeitgeber von Dortmund nach Berlin versetzt wurde. Der Arbeitnehmer wollte nicht in Berlin arbeiten und wurde folglich mehrfach abgemahnt. Da auch dies nichts änderte wurde dem Mitarbeiter fristlos gekündigt.

Der Arbeitnehmer klagte gegen die Versetzung und die Abmahnungen, da er der Auffassung war, dass die Versetzung unbillig sei. Entgegen der Auffassung des 5. Senats des BAG bestand nach seiner Meinung keine Pflicht diese zu befolgen. Eine vom Arbeitgeber behauptete Arbeitsverweigerung kann es folgerichtig nicht gegeben haben. Die ersten beiden Instanzen konnte der Arbeitnehmer gewinnen – ebenso wie die in einem weiteren Verfahren erhobene Kündigungsschutzklage.

Infolge der Anfrage des 10. Senats und der massiven und guten Gründe der Instanzrechtsprechung und der Literatur beugte sich der 5. Senat mit Beschluss vom 14.09.2017, Az. 5 AS 7/17 der Forderungen die Rechtsprechung zu korrigieren.

Hierdurch hat der 5. Senat eine notwendige Korrektur seiner bisherigen Rechtsprechung zum Vorteil der Arbeitnehmer vorgenommen. Da es keine rechtliche Begründung gibt Weisungen unterschiedlich zu behandeln je nachdem ob sie gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder „lediglich“ unbillig sind, ist die Entscheidung vollumfänglich zu begrüßen.

Sollten Sie selbst in der Situation sein, dass möglicherweise eine an Sie ergangene Weisung rechtswidrig ist oder zumindest so erscheint, so stehen wir Ihnen gerne zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.

Die Neufassung des § 32 ZollVG weitet den Anwendungsbereich des sog. Schmuggelprivilegs erheblich aus. Nach der bis 15.03.2017 geltenden Fassung waren ausschließlich Steuerstraftaten im grenzüberschreitenden Reiseverkehr unter bestimmten Voraussetzungen als solche nicht zu verfolgen, wenn der verkürzte Betrag 130 Euro nicht überstieg.

Nach der Neufassung sind sämtliche Steuerstraftaten, die sich auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern beziehen, privilegiert. Diese Abgaben lassen sich auch außerhalb des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs hinterziehen.

Nach der Formulierung der Norm ist auch der Schwarzbrenner umfasst, der die Branntweinsteuer durch Herstellung von branntweinsteuerpflichtigen Erzeugnissen und Unterlassen der Steueranmeldung hinterzieht. Auch die Heizölverdieselung durch betanken eines Dieselfahrzeuges mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen (= Heizöl) und die damit regelmäßig verwirklichte Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung i.V.m. § 21 Energiesteuergesetz fällt nun unter das Schmuggelprivileg, da es sich bei der hinterzogenen Energiesteuer um eine Verbrauchsteuer handelt. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass in den Fällen, in denen am Heizöltank des Heizölverdieselers eine Pumpvorrichtung aufgefunden wird, das gesamte Heizöltankvolumen nachzuversteuern ist und dadurch die – im Zuge der Neufassung auf 250 Euro angehobene – Verkürzungsgrenze regelmäßig „gerissen“ wird. Dies gilt auch bei Feststellung von Heizöl bzw. Markierstoff in einem LKW-Tank (Steuersatz 470,40 Euro für 1.000 Liter Gasöl). Insbesondere mit Blick auf die Tabaksteuer ist noch interessant, dass die Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 1 Abgabenordnung nun ebenfalls zu den privilegierten Tatbeständen gehört. Dies betrifft in der Praxis vor allem die Fälle, in denen Personen mit unversteuerten Zigaretten „erwischt“ werden.

Auch der immer mehr zunehmende Schmuggel im Versandverkehr (etwa durch Bestellungen in China, vgl. hierzu Wölbert in: c’t 2017, 80 ff.) wird durch die Neufassung des § 32 ZollVG weitgehend entkriminalisiert.

Einschränkend „soll“ nunmehr von der Verfolgung einer Steuerstraftat als solche abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 32 ZollVG gegeben sind. Nach der alten Fassung war die Nichtverfolgung als Steuerstraftat zwingend. Durch die „Soll-Regelung“ kann nun in Fällen, in denen eine Nichtverfolgung unangemessen scheint, die Tat gleichwohl strafrechtlich geahndet werden.

Unverändert bleibt, dass im Zuge der Steuerstraftat mitverwirklichte andere Delikte weiterhin verfolgbar bleiben. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich der bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, Arzneimitteln oder Waffen neben dem subsidiären steuerstrafrechtlichen Bannbruch begangenen Verstöße gegen die einschlägigen Gesetze (BtMG, AMG, WaffG etc.). Ebenso bleibt es dabei, dass im Falle der Privilegierung nach § 32 ZollVG zwar keine strafrechtliche Ahndung stattfindet, aber ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhrabgaben – höchstens 250 Euro – erhoben werden kann.

In einer relativ aktuellen Entscheidung vom 20.10.2016 – 2 AZR 395/15 – (NZA 2017, 443 ff) hat das Bundesarbeitsgericht – erneut – bestätigt, dass der Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen, namentlich für eine Videoüberwachung von Arbeitnehmern, auch dann zu vor Gericht verwertbaren Erkenntnissen führen kann, wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber betriebsverfassungswidrig nicht beteiligt wurde oder nicht zugestimmt hat.

Sind Sie davon betroffen?

Wir beraten Sie zu den daraus resultierenden Gefahren, Möglichkeiten und Konsequenzen bereits im Vorfeld!

Am 01.07.2017 tritt das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft. Mit diesem Gesetz, durch welches grundlegende Änderungen im Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung vorgenommen werden, verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das Recht der Vermögensabschöpfung zu vereinfachen, die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten zu erleichtern und die nachträgliche Abschöpfung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen (BT-Drucks. 18/9525 S. 48).

Erreicht werden soll dieses Ziel insbesondere durch die grundsätzliche Abkehr vom Konzept der „Rückgewinnungshilfe“. Nach dem bisher geltenden § 73 Abs. 1 S. 2 StGB wird der Verfall nicht angeordnet, „soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.“ Diese Vorschrift – von Literaturstimmen als „Totengräber des Verfalls“ bezeichnet – findet folglich im vollständig neu gefassten Recht der Vermögensabschöpfung keine direkte Entsprechung.

Das bereits geltende, jedoch von den Senaten des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht einheitlich angewandte Bruttoprinzip beim Verfall wird genauer gefasst. Die Auffassung des 1. Senats des BGH, der das Bruttoprinzip im Gegensatz zum 5. Senat ohne jede Einschränkung anwendet, hat sich hier durchgesetzt.

Der umfassende Reformansatz des Gesetzgebers soll durch das Ersetzen des Begriffes „Verfall“ durch die „Einziehung“ unterstrichen werden. Zudem soll hierdurch das deutsche Recht an die im Recht der Europäischen Union gebräuchliche Begrifflichkeit („confiscation“) – auch zur Reduzierung von Verständnisschwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Vermögensabschöpfung im internationalen Rechtshilfeverkehr – angelehnt werden. Ebenfalls neu ist der Begriff „Vermögensarrest“, welcher den bisherigen „dinglichen Arrest“ ersetzt.

Für den dinglichen Arrest ordnet § 111d Abs. 2 StPO bisher die sinngemäße Anwendung von § 917 ZPO an. Der Arrest, die sog. „Untersuchungshaft für Geld“, ist danach also nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass ohne deren Anordnung die spätere Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach der Rechtsprechung sind hier über den bloßen Tatverdacht hinausgehende konkrete Umstände erforderlich, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung die Vollstreckung gefährdet ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2007 – 1 Ws 554/07; OLG Köln, Beschl. v. 06.01.2010 – 2 Ws 636, 642/09; OLG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2008 – 2 Ws 197/08).

Die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO lässt den Verweis auf § 917 ZPO entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines „Arrestgrundes“ und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht tangiert werden sollen (BT-Drucks. 18/9525 S. 49). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll also nach der ab 01.07.2017 geltenden Regelung der Vermögensarrest wie bisher nur zulässig sein, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist.

Der neue § 111e Abs. 1 StPO lautet: „Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.“ Aus der Formulierung ergibt sich also nur ein finales Element zur Sicherung der Vollstreckung. Der Vermögensarrest muss der Sicherung der Vollstreckung dienen. Eine Notwendigkeit des Arrestes für die Sicherung der Vollstreckung, dass also die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein muss, gibt der Wortlaut nicht vor.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Neuregelung insbesondere die tatrichterliche Rechtsanwendung vereinfachen soll, wäre eine klarere Formulierung (etwa: „…so kann der Vermögensarrest […] angeordnet werden, soweit dies zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich ist.“) wünschenswert gewesen.

Eine wesentliche Änderung für den Bereich des Steuerstrafrechts enthält der neue § 111e Abs. 6 StPO. Danach gilt ab 01.07.2017: „Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.“

Bisher bietet die Möglichkeit des Fiskus, zur Sicherung von Geldforderungen selbst Arrest in das Vermögen des Steuerschuldners anzuordnen, im Steuerstrafverfahren Verteidigungsmöglichkeiten. Denn ein zu Gunsten eines Verletzten möglicher dinglicher Arrest dient nicht dazu, diesem eigene Arbeit und Mühen abzunehmen, sondern nur dazu, ihn zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.02.2002 – 2 Ws 375 – 377/01; vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.06.2005 – 2 BvR 1822/04). Sieht der Steuerfiskus, der sich selbst einen Arresttitel ausstellen kann, hiervon ab, so zeigt sich darin ein fehlendes oder jedenfalls stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis, das einer strafprozessualen Arrestanordnung entgegenstehen kann (OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2007 – 1 Ws 554/07). Derzeit kann daher durch die Verteidigung noch die Aufhebung von Arrestbeschlüssen erreicht werden, wenn der Fiskus keinen steuerlichen Arrest anordnet, obgleich ihm hierfür – eventuell schon seit längerer Zeit – alle erforderlichen Informationen vorliegen.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers stehen künftig die beiden Sicherungsinstrumente des Vermögensarrests nach der StPO und des steuerlichen Arrests gemäß § 324 der Abgabenordnung gleichrangig nebeneinander. Hierdurch soll eine angebliche bestehende rechtliche Unsicherheit bei der vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten in Steuerstrafverfahren beseitigt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 78).

Die vom Gesetzgeber offenbar angestrebte Verlagerung vom steuerlichen Arrest zum strafprozessualen Vermögensarrest hat jedoch auch zur Folge, dass über Rechtsbehelfe gegen Arrestanordnungen künftig häufiger Strafrichter als Finanzrichter zu entscheiden haben. Während beim steuerlichen Arrest die Sprungklage beim Finanzgericht möglich ist (§ 45 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung), entscheidet über Rechtsbehelfe gegen den strafrechtlichen Vermögensarrest ein Strafrichter. Gerade wenn die Höhe der angeblich hinterzogenen Steuern zur Rede steht, stellt sich aufgrund der teilweise defizitären steuerrechtlichen Kenntnisse der Strafrichter die Frage, ob die Sache möglicherweise nicht beim Finanzgericht besser aufgehoben wäre.

Eine weitere wesentliche Neuerung enthält der künftige § 76a Abs. 4 StGB. Die Regelung ermöglicht es, Vermögensgegenstände unabhängig vom Nachweis einer rechtswidrigen Tat (selbständig) einzuziehen, wenn das Gericht von ihrer illegalen Herkunft überzeugt ist. Der Gesetzgeber gibt zudem den Strafrichtern mit dem neuen § 437 StPO an die Hand, wie sie sich von einer illegalen Herkunft zu überzeugen haben: „Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen.“ Gemeint sind hier offensichtlich nicht nur die Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes, sondern auch andere Vermögenszuflüsse wie Schenkung, Erbschaft oder etwa ein Lotteriegewinn.

Faktisch wird hier in vielen Fällen – im Strafrecht systemwidrig – die Beweislast letzten Endes beim von der Einziehung Betroffenen liegen. Beispielsweise könnte jahrzehntelanges Sparen, eventuell über Generationen einer Familie, auf den ersten Blick ein „grobes Missverhältnis“ zwischen aktuellem Einkommen und Wert eines Vermögensgegenstandes produzieren. Je länger der Erwerbsvorgang dauert bzw. zurückliegt, desto schwieriger wird erfahrungsgemäß seine Aufklärung bzw. Beweisbarkeit sein. Die beim Finanzamt geführten Steuerakten – ob nun Einkommen- oder Erbschaftsteuer – können längst vernichtet worden sein. Je „gröber“ das Missverhältnis dem Gericht erscheint, desto erforderlicher wird es sein, dass der Betroffene seine Vermögensverhältnisse – unter Beweisantritten – plausibilisiert. Ist die Beweisführung nicht möglich, könnte es letztlich auf den allgemeinen Leumund des Betroffenen ankommen.

Entscheidend für die Anordnung der Maßnahme wird sein, ob sich das Gericht davon überzeugen kann, dass eine Tat des Kataloges des § 76a Abs. 4 S. 3 StGB begangen wurde. Aus dem Steuerstrafrecht und Zollstrafrecht im weiteren Sinne sind hier aufgeführt der qualifizierte Schmuggel des § 373 AO, vorsätzliche Straftaten nach §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes sowie Delikte des Waffengesetzes, Kriegswaffenkontrollgesetzes und Betäubungsmittelgesetzes.

Die Maßnahme zielt gemäß der Gesetzesbegründung nicht auf die Verhängung einer Sanktion gegen den Betroffenen ab. Es soll sich vielmehr um eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme der Vermögensabschöpfung handeln, die nicht dem Schuldgrundsatz unterliegt. Dass die Vermögensabschöpfung durchaus Sanktionscharakter hat, wird von gewichtigen Stimmen in der Literatur weiterhin – trotz der „Absegnung“ durch den BGH und das Bundesverfassungsgericht – vertreten. Auch international werden vergleichbare Maßnahmen teilweise durchaus als Sanktion eigestuft (vgl. Meyer, ZStW 2015, 241, 263). Tatsächlich hat der Verfall bzw. künftig die Einziehung den Charakter einer bloßen Abschöpfung einer ungerechtfertigten Bereicherung durch strafbares Handeln spätestens mit der Einführung des Bruttoprinzips verloren.

Im Kern geht es bei der Vermögensabschöpfung um eine staatliche Übelszufügung durch Enteignung. Die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit hierfür werden durch die Gesetzesreform gesenkt. Wie man dies etikettiert, ist letztlich gleichgültig. Insbesondere überzeugt die Auffassung des BVerfG, die „Entziehung deliktisch erlangten Vermögens [sei] nicht Ausdruck vergeltender, sondern ordnender Gerechtigkeit“, nicht.

Dass die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang als „vergleichbares Institut   insbesondere im anglo-amerikanischen Rechtskreis unter der Bezeichnung ‚non-conviction-based confiscation/forfeiture’ als wirksames Mittel der Verbrechensbekämpfung“ (BT-Drucks. 18/9525 S. 58) anpreist, erscheint besorgniserregend. Zum einen empfiehlt sich eine Nachahmung des anglo-amerikanischen Strafrechts nur bedingt, denn es darf durchaus als drakonisch und rückständig bezeichnet werden (Todesstrafe, „life sentence without parole“, „mandatory minimum sentences“, „three-strikes law“ etc.). Zum anderen ist die Wirksamkeit als Verbrechensbekämpfungsmittel nicht belegt. In Anbetracht der Tatsache, dass in den USA inzwischen ein ca. 10-mal so hoher Prozentsatz der Bevölkerung inhaftiert ist als in Deutschland, die Verbrechensrate aber höher ist, erscheint eine Annäherung an das amerikanische Strafrechtssystem wenig erstrebenswert.

Insgesamt folgt aus dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung eine deutliche Verschärfung und Ausweitung gegenüber der aktuellen Rechtslage. Dies gilt aufgrund der Anordnung der Gleichrangigkeit von steuerlichem und strafrechtlichem Arrest insbesondere auch für das Steuerstrafrecht.

 

Jeder, der es mit abhängigen Beschäftigungsverhältnissen zu tun hat, also insbesondere Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sollte wissen, wie solche Dauerschuldverhältnisse beendet werden können.

Ganz aktuell hat es für Kündigungen von schwerbehinderten Menschen eine sehr bedeutsame Verschärfung gegeben. Seit 30.12. 2016 ist in Betrieben mit einer Schwerbehindertenvertretung deren Anhörung vor Ausspruch der Kündigung Wirksamkeitsvoraussetzung. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis einen Tag oder 50 Jahre bestanden hat. Es spielt also keine Rolle, ob die Kündigung während einer Probezeit erfolgen soll oder nicht.

Dies ist auch nur eine von mehreren Wirksamkeitsvoraussetzungen, die bei Ausspruch oder Erhalt einer Kündigung im jeweiligen Einzelfall beachtet bzw. geprüft werden müssen. Geschieht dies nicht, können erhebliche, möglicherweise irreparable, wirtschaftliche Nachteile entstehen.

Wenden Sie sich daher rechtzeitig an uns, wenn Sie dazu Fragen haben.

Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in verschiedenen Entscheidungen aktuell betont, dass eine Änderungskündigung auch dann unverhältnismäßig und damit unwirksam ist, wenn das Ziel der Änderung der Arbeitsbedingungen durch eine einfache Weisung des Arbeitgebers erreicht werden kann (BAG, Urteil vom 22.9.2016 – 2 AZR 509/15; und Folgeentscheidungen vom 26.1.2017 – 2 AZR 508/15; 2 AZR 513/15; 2 AZR 514/15).

Je nach der Reaktion des Arbeitnehmers auf die – letztlich unnötige – Änderungskündigung kann dies für den Arbeitgeber erhebliche nachteilige Konsequenzen, insbesondere Lohnfortzahlungsverpflichtungen ohne Arbeitsleistung für die Dauer des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss haben. Auch für den Arbeitnehmer ist eine „falsche“ Reaktion auf eine solche Änderungskündigung möglicherweise wirtschaftlich mit erheblichen Nachteilen verbunden.

Deshalb empfehlen wir, vor Ausspruch oder nach Erhalt einer Änderungskündigung die Rechtslage umfassend zu überprüfen.

In einer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessanten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 – entschieden die Bundesrichter, dass während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichten kann.

Dies ist auch folgerichtig, da der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kein Weisungsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung hat, soweit es die Pflichten – wie die Arbeitspflicht – des Arbeitnehmers betrifft, von deren Erfüllung der Arbeitnehmer krankheitsbedingt befreit ist.

Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer über wichtige Informationen zu betrieblichen Abläufen verfügt, ohne deren Weitergabe die Fortführung der Geschäfte des Arbeitgebers erheblich erschwert oder unmöglich würde. Voraussetzung für ein solches Gespräch ist allerdings stets, dass es nicht auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit aufschiebbar und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, so stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.