Änderungskündigung unwirksam, wenn Ziel durch Weisung erreichbar
Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in verschiedenen Entscheidungen aktuell betont, dass eine Änderungskündigung auch dann unverhältnismäßig und damit unwirksam ist, wenn das Ziel der Änderung der Arbeitsbedingungen durch eine einfache Weisung des Arbeitgebers erreicht werden kann (BAG, Urteil vom 22.9.2016 – 2 AZR 509/15; und Folgeentscheidungen vom 26.1.2017 – 2 AZR 508/15; 2 AZR 513/15; 2 AZR 514/15).
Je nach der Reaktion des Arbeitnehmers auf die – letztlich unnötige – Änderungskündigung kann dies für den Arbeitgeber erhebliche nachteilige Konsequenzen, insbesondere Lohnfortzahlungsverpflichtungen ohne Arbeitsleistung für die Dauer des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss haben. Auch für den Arbeitnehmer ist eine „falsche“ Reaktion auf eine solche Änderungskündigung möglicherweise wirtschaftlich mit erheblichen Nachteilen verbunden.
Deshalb empfehlen wir, vor Ausspruch oder nach Erhalt einer Änderungskündigung die Rechtslage umfassend zu überprüfen.