Grundsätzlich kein Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit
In einer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessanten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 – entschieden die Bundesrichter, dass während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichten kann.
Dies ist auch folgerichtig, da der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kein Weisungsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung hat, soweit es die Pflichten – wie die Arbeitspflicht – des Arbeitnehmers betrifft, von deren Erfüllung der Arbeitnehmer krankheitsbedingt befreit ist.
Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer über wichtige Informationen zu betrieblichen Abläufen verfügt, ohne deren Weitergabe die Fortführung der Geschäfte des Arbeitgebers erheblich erschwert oder unmöglich würde. Voraussetzung für ein solches Gespräch ist allerdings stets, dass es nicht auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit aufschiebbar und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.
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