Haftbefehle wegen Sanktionsverstößen

Auto-Russland-Sanktion

Luxusautos nach Russland verkauft – Zollfahndung geht gegen gewerbsmäßige Außenwirtschaftsverstöße vor

In zwei konzertierten Aktionen am 26. und 28. Juni 2024 hat der Zoll 30 Objekte durchsucht und Vermögensarreste von 4,5 Millionen bzw. 13,3 Millionen Euro vollstreckt. Den Beschuldigten wird in beiden – voneinander unabhängigen – Verfahrenskomplexen vorgeworfen, hochpreisige Fahrzeuge nach Russland ausgeführt zu haben. Es soll sich um mehr als 190 bzw. 170 Fälle handeln.

Nach Artikel 3k der Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, bestimmte Personenkraftwagen nach Russland zu verkaufen und/oder auszuführen (Waren der bzw. aus den Codes der Kombinierten Nomenklatur 8703 23 bis 8703 90). Um Ihre sanktionswidrigen Exporte zu kaschieren, wurde gegenüber den Behörden angegeben, dass die Fahrzeuge in russischen Anrainerstaaten wie Kasachstan, Kirgistan, Belarus oder die Türkei verkauft und geliefert werden würden. Tatsächlich erfolgte der Verkauf der Fahrzeuge nach Russland.

Der einfache Verstoß gegen die EU-Sanktion gegen Russland verwirklicht den Straftatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und wird Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Bei 170 bzw. 190 Fällen ist jedoch von gewerbsmäßigem Handeln auszugehen. Hier beträgt die Freiheitsstrafe für jede einzelne Tat nicht unter einem Jahr (§ 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG) und bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 Strafgesetzbuch). Die gleiche Strafe droht wegen der bandenmäßigen Begehungsweise der Tätergruppierungen.

Die Beschuldigten müssen daher mit mehrjährigen Freiheitsstrafen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können, rechnen. Derartige Straferwartungen bieten einen erheblichen Fluchtanreiz. Daher vollstreckte der Zoll am 28. Juni 2024 vier Haftbefehle gegen Beschuldigte des zweiten Verfahrenskomplexes.

An der Vollstreckung der Durchsuchungs-, Arrest- und Haftbefehle beteiligt waren die Zentrale Unterstützungsgruppe Zoll (ZUZ) sowie die Zollfahndungsämter Essen und Frankfurt am Main.