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Luxusautos nach Russland verkauft – Zollfahndung geht gegen gewerbsmäßige Außenwirtschaftsverstöße vor

In zwei konzertierten Aktionen am 26. und 28. Juni 2024 hat der Zoll 30 Objekte durchsucht und Vermögensarreste von 4,5 Millionen bzw. 13,3 Millionen Euro vollstreckt. Den Beschuldigten wird in beiden – voneinander unabhängigen – Verfahrenskomplexen vorgeworfen, hochpreisige Fahrzeuge nach Russland ausgeführt zu haben. Es soll sich um mehr als 190 bzw. 170 Fälle handeln.

Nach Artikel 3k der Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, bestimmte Personenkraftwagen nach Russland zu verkaufen und/oder auszuführen (Waren der bzw. aus den Codes der Kombinierten Nomenklatur 8703 23 bis 8703 90). Um Ihre sanktionswidrigen Exporte zu kaschieren, wurde gegenüber den Behörden angegeben, dass die Fahrzeuge in russischen Anrainerstaaten wie Kasachstan, Kirgistan, Belarus oder die Türkei verkauft und geliefert werden würden. Tatsächlich erfolgte der Verkauf der Fahrzeuge nach Russland.

Der einfache Verstoß gegen die EU-Sanktion gegen Russland verwirklicht den Straftatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und wird Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Bei 170 bzw. 190 Fällen ist jedoch von gewerbsmäßigem Handeln auszugehen. Hier beträgt die Freiheitsstrafe für jede einzelne Tat nicht unter einem Jahr (§ 18 Abs. 7 Nr. 2 AWG) und bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 Strafgesetzbuch). Die gleiche Strafe droht wegen der bandenmäßigen Begehungsweise der Tätergruppierungen.

Die Beschuldigten müssen daher mit mehrjährigen Freiheitsstrafen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können, rechnen. Derartige Straferwartungen bieten einen erheblichen Fluchtanreiz. Daher vollstreckte der Zoll am 28. Juni 2024 vier Haftbefehle gegen Beschuldigte des zweiten Verfahrenskomplexes.

An der Vollstreckung der Durchsuchungs-, Arrest- und Haftbefehle beteiligt waren die Zentrale Unterstützungsgruppe Zoll (ZUZ) sowie die Zollfahndungsämter Essen und Frankfurt am Main.

Nutzung ausländischer Datenbanken durch die Zollfahndung zur Ermittlung von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz wegen Sanktionsverstößen

Bisher wurden 13 Sanktionspakete beschlossen (ein 14. ist in Vorbereitung), was zu einem Anstieg der gelisteten Produkte und einer wachsenden Unsicherheit darüber führt, welche Ein- und Ausfuhren noch legal sind oder bereits strafbare Handlungen darstellen. Derzeit werden Fälle aus den frühen Jahren der Sanktionen vor Gericht verhandelt, jedoch gibt es bisher nur wenige Urteile bezüglich Verstößen gegen das Russland-Embargo. Dennoch nimmt die Anzahl der Ermittlungsverfahren rapide zu, und es werden Überlegungen angestellt, die Zollfahndung neu auszurichten. Besonders brisant ist die Verwendung ausländischer Quellen für Ermittlungen, die oft unzureichend hinterfragt wird, wenn der Nutzen hoch ist.

Die Zollfahndung veröffentlicht fast wöchentlich Pressemitteilungen über das Umgehen von Sanktionen, oft begleitet von spektakulären Festnahmen und großen Fallausmaßen. Zusätzlich bringen Investigativjournalisten immer mehr Fälle von Umgehungen ans Licht, was zu weiteren Untersuchungen durch die Behörden führt.

Ein auffälliges Beispiel sind Luxusautos, die scheinbar nach Weißrussland exportiert werden, nachdem sie bei deutschen Händlern gekauft wurden. Die Fahrzeuge werden dann entweder auf Bestellung beschafft oder kurz nach ihrer Ankunft in Russland online zum Verkauf angeboten. In den Anzeigen sind oft noch deutsche Exportkennzeichen oder andere erkennbare Merkmale zu sehen, die es den Ermittlungsbehörden ermöglichen, die Fahrzeuge einem Kauf zuzuordnen.

Die von den Sanktionslisten erfassten Waren gehen jedoch weit über Fahrzeuge hinaus. Die Sanktionierung und damit einhergehende Strafbarkeit erscheinen nahezu grenzenlos. Für Unternehmen, selbst mit langjähriger Erfahrung im Exportkontrollrecht, ist dies eine neue Herausforderung: Nicht die Sensibilität der Ware, sondern das Zielland ist ausschlaggebend. Eine ähnliche Situation besteht bereits mit Nordkorea, jedoch ist der Außenhandel mit Nordkorea vergleichsweise gering. Im Falle des Iran steht wiederum die Art der Ware im Hinblick auf ihre Verwendung im Vordergrund.

Die Zollfahndung nutzt verschiedene Methoden für ihre Ermittlungen, darunter Geldwäscheverdachtsmeldungen von Banken aufgrund verdächtiger Transaktionen, Auswertungen von Zollprüfungen und Exportanmeldungen sowie Hinweise gemäß Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder gemäß § 10 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SanktDG).

Eine wertvolle Quelle sind ausländische Datenbanken, die detaillierte Informationen über russische Importe enthalten. Diese Daten umfassen neben der Zolltarifnummer auch Informationen zum Herkunfts- und Lieferland sowie Details zum Gewicht und statistischen Warenwert. Auch Informationen zu Exporteuren und Importeuren sind öffentlich zugänglich.

Diese Datenbanken bieten Tools zur Datenanalyse. Schon in der Testversion kann man nach HS-Codes mit Ursprungsland Deutschland suchen und wird fündig.

Die Untersuchung des Warenkodes 8483 hat bereits etwa 700 Lieferungen ergeben, obwohl diese Warennummer in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt ist. Es wäre sogar möglich, die Daten auf spezifische Orte zu spezifizieren.

Deutsche Firmen haben wiederholt beklagt, dass sie von ausländischen Konkurrenten wegen spezifischer Lieferungen kontaktiert werden, um bessere Angebote zu unterbreiten. Die Schwachstelle ist dabei nicht der europäische Zoll, sondern vielmehr die frei verfügbaren Importdaten, nicht nur in Russland.

Daten aus teilweise öffentlichen Quellen haben schon immer dazu gedient, einen Anfangsverdacht zu begründen, der die Einleitung von Ermittlungsverfahren nach sich zieht. In der aktuellen Situation stützen sich auch die Staatsanwaltschaften auf diese zugänglichen Importdaten für ihre strafrechtlichen Maßnahmen, allerdings ohne deren Zuverlässigkeit zu überprüfen. Häufig kann den so ermittelten (vermeintlichen) Einfuhren in Russland keine entsprechende Ausfuhr aus Deutschland gegenübergestellt werden. Zweifellos führen die Zollbehörden eine gründlichere Untersuchung der ATLAS-Ausfuhrdaten durch. Dies führt dazu, dass legitime Lieferungen in bekannte Umgehungsländer schnell Ermittlungsmaßnahmen nach sich ziehen können, wenn sie – auf zweifelhafter Grundlage – als Umgehungslieferungen eingestuft werden. Sobald die Ermittlungsbehörden von einer Umgehungslieferung ausgehen, stellt sich die Frage der Kenntnis der Sanktionierung und der damit einhergehenden Strafbarkeit nach § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und damit des strafrechtlichen Vorsatzes und Fehlens eines (ohnehin kaum unvermeidbaren) Verbotsirrtums nicht mehr.

Die bisherige Praxis wird bisher von den Gerichten – soweit ersichtlich – nicht ernsthaft in Frage gestellt. Allerdings werden derzeit erst die Vorgänge aus dem Jahr 2022 und früher gerichtlich aufgearbeitet, während die strafrechtliche Behandlung späterer Vorgänge überwiegend noch im Stadium des Ermittlungs- oder Zwischenverfahrens liegt. Es ist absehbar, dass die Gerichte immer mehr Gelegenheiten haben werden, sich zu den Methoden der Zollfahndung und Staatsanwaltschaft zu äußern, denn die Zahl der Ermittlungsverfahren ist von etwa 150 im Jahr 2021 über etwa 950 im Jahr 2022 auf etwa 1.500 im Jahr 2023 gestiegen.

Aufgrund der erheblichen Zunahme der Fallzahlen und der Bedeutung des Außenwirtschaftsstrafrechts beabsichtigt die Zollfahndung die Einrichtung eines eigenen Fachgebiets zur Verfolgung von Außenwirtschaftsverstößen.

Nachlesen auf Zollstrafrecht-Rechtsanwalt

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat im Mai 2024 ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt, dem die Einfuhr von Computerteilen im Wert von unter 1.000 Euro aus Russland in die Europäische Union zugrunde lag. Die Mindeststrafe des vorgeworfenen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AWG beträgt drei Monate, daher war für die Einstellung die Zustimmung des Gerichts erforderlich.

Die Staatsanwaltschaft folgte mit ihrer Entscheidung der entsprechenden Anregung der Verteidigung. Diese hatte zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Geringfügigkeit der Schuld ist deliktspezifisch zu beurteilen, so dass auch bei Vergehen wie dem nach § 18 Abs. 1 AWG, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind, die Schuld gering sein kann, denn das Gesetz eröffnet die Nichtverfolgungsermächtigung ohne weitere Einschränkungen für alle Vergehen (vgl. Mavany in: Löwe/Rosenberg, Komm. StPO, 27. Aufl., § 153 Rn. 26).

Die Computerteile waren für den persönlichen Gebrauch des Beschuldigten bestimmt. Das Zollfahndungsamt geht nach einer Internetrecherche von einem Warenwert unter 1.000 Euro aus.

Die Schuld erscheint danach gering und ein öffentliches Interesse an der Verfolgung ist nicht ersichtlich.

In den Blick zu nehmen dürfte zudem sein, dass die seit dem Tatzeitpunkt in die Sanktionsverordnung aufgenommenen Regelungen die ursprüngliche Vorschrift in einem anderen Licht erscheinen lassen.

Zum Tatzeitpunkt enthielt Art. 3i der VO (EU) 833/20214 für Güter des persönlichen Gebrauchs nur folgende Ausnahme (Abs. 3a):

„Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.“

Mit VO (EU) 2023/2878 des Rates vom 18.12.2023 wurde u.a. folgende Regelung in Art. 3i der VO (EU) Nr. 833/2014 eingefügt (Abs. 3aa):

„Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Einfuhr von Gütern für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen gestatten, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind.“

Gestattungsfähig sind daher nicht mehr nur Käufe in Russland, die für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, sondern alle – auch nicht erforderliche – Güter des persönlichen Gebrauchs auch russischer Staatsangehöriger, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Erkennbar wird hieran insbesondere, dass das Merkmal des Art. 3i Abs. 1

„Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen“

in Form einer konkreten Eignung, Russland erhebliche Einnahmen zu erbringen, die nur bei zum Verkauf bestimmten Gütern anzunehmen ist, angesprochen wird.

In der Rechtsprechung ist noch nicht abschließend geklärt, ob überhaupt ein Verstoß nach Art. 3i der VO (EU) 833/2014 vorliegen kann, wenn es sich bei der Einfuhr der fraglichen Güter nicht um einen gewerblichen Vorgang handelt, vgl. AG Lübeck, Beschl. v. 16.08.2023 – 75 Gs 129/23 (Fußnote: vgl. aber auch LG Lübeck, Beschl. v. 26.09.2023 – 6 Qs 25/23, LG Lübeck, Beschl. v. 26.09.2023 – 6 Qs 20/23, AG Lübeck, Beschl. v. 12.07.2023, 75 Gs 111/23, sämtlich jedoch zur alten Fassung der VO ergangen) (Herv. v. Uz.):

„Es besteht kein Verdacht eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG, da Art. 3i der EU-Sanktionsverordnung Nr. 833/2014 nicht einschlägig ist.

Die infrage kommende Vorschrift des Artikels 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 lautet:

‚Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.‘

In Anhang XXI, auf den Art. 3i Bezug nimmt, werden unter der Überschrift ‚Liste der Güter und Technologien nach Artikel 3i‘ neben zahlreichen anderen Waren auch „Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt (ausg. Omnibusse der Pos. 8702), einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen“genannt (KN-Code ...).

 Es ist nicht ersichtlich, dass das sichergestellte Fahrzeug einer Privatperson dazu geeignet ist, Russland erhebliche Einnahmen erbringen. Es ist keine geschäftliche Tätigkeit beim Beschuldigten erkennbar. Typischerweise werden Fahrzeuge eines Touristen nach Beendigung der Reise wieder aus der Union verbracht werden, werden also in aller Regel für Russland keine Einnahmen erbringen.

 Darüber hinaus scheinen vom Verordnungsgeber grundsätzlich nur Vorgänge mit gewerblichem Charakter als tatbestandserfüllend angesehen worden zu sein, da nur diese zumindest grundsätzlich geeignet sind, für Russland Einnahmen zu erbringen, also insbesondere der Verkauf bzw. die Vermietung von Personenkraftwagen in die bzw. in der Union.

 In diesem Zusammenhang ist ferner aufschlussreich, dass die englische Fassung der Vorschrift das in der deutschen Version mit ‚einzuführen‘ übersetzte Wort mit ‚import‘ angibt, was ganz klar auf einen gewerblichen Charakter der ‚Einfuhr‘ hinweist.“

Danach dürfte es sich bei dem Satzteil „Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen“ durchaus um ein eigenes Tatbestandsmerkmal handeln. (Fußnote: Hiergegen AG Lübeck, Beschl. v. 04.09.2023 – 77 Gs 124/23 (n.v.): „‘(…), die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen‘ ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, sondern eine Art ‚in die Norm geschriebene Gesetzesbegründung‘. Es kann nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal gemeint sein, weil ansonsten bei jedem Vorgang nicht nur zu prüfen wäre, ob erhebliche Einnahmen für Russland entstehen, sondern auch, ob diese konkreten Einnahmen Handlungen Russlands ermöglichen, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, was die Norm unanwendbar machen würde.“ Die Entscheidung erging zur alten Fassung und verkennt, dass der Verordnungsgeber nunmehr von den Zollbehörden verlangt zu erkennen, ob Güter „offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind“. Hieraus wird die konkrete Eignung abgeleitet, für Russland Einnahmen zu erbringen, was vom Verordnungsgeber offenbar als erforderlich für das Einfuhrverbot angesehen wird. Da Einnahmen für Russland grundsätzlich dazu geeignet sind, dessen Handlungen, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zu ermöglichen, folgt aus dem oben dargestellten Verständnis der Norm keineswegs deren Unanwendbarkeit.)

Jedenfalls bringt der Verordnungsgeber durch seine nachträglich eingefügten Ausnahmen des Verbots nach Art. 3i Abs. 1 VO (EU) 833/2014 zum Ausdruck, dass die Einfuhr von Gütern des persönlichen Gebrauchs natürlicher Personen, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, die durch die Sanktionsverordnung zu schützenden Rechtsgüter nicht oder zumindest nicht nennenswert beeinträchtigen oder gefährden. (Fußnote: Anderes dürfte im Hinblick auf die Milliardenbeträge gelten, die von den Mitgliedstaaten der EU weiterhin an Russland u.a. für Gas gezahlt werden, vgl. tagesschau.de v. 30.08.2023: „Dem Krieg in der Ukraine und westlichen Sanktionen gegen Russland zum Trotz: Die Europäische Union importiert deutlich größere Mengen russisches Flüssigerdgas als vor dem Angriff. Es geht um Rekordmengen an LNG. […] EU-Länder werden nach den Projektionen von Global Witness damit im laufenden Jahr rund 5,3 Milliarden Euro in russisches LNG investieren. […] Zwar setzt sich die EU-Kommission für einen Stopp der Käufe ein; so hatte EU-Energiekommissarin Kadri Simson bereits im März die Mitgliedsstaaten zu einem Stopp der Importe aus Russland aufgefordert. Doch an den Importen ändert dies bislang nichts. ‚Es ist schockierend zu sehen, dass sich viele EU-Länder von russischem Gas via Pipelines unabhängig gemacht haben, nur um es dann durch LNG per Tankschiff zu ersetzen‘, zitiert die ‚Financial Times‘ den Global-Witness Experten Jonathan Noronah-Gant. Weiterhin würden damit europäische Unternehmen Milliarden an Wladimir Putins Kriegskasse überwiesen.“)

Vor diesem Hintergrund erscheint der vorliegende Fall für einen Behandlung nach § 153 StPO geeignet.