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Arbeitgeber, die den gesetzlichen oder branchenspezifischen Mindestlohn umgehen, riskieren erhebliche staatliche Sanktionen. Diese reichen von Bußgeldern bis zu 500.000 Euro über den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bis hin zur persönlichen Strafbarkeit nach § 266a StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt.

Daneben hat der benachteiligte Arbeitnehmer arbeitsrechtlich Anspruch auf die ortsübliche Vergütung, die mindestens die Höhe des Mindestlohns beträgt (str., vgl. Vogelsang in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl., § 66 Rn. 40). Die den Mindestlohn unterschreitende Vereinbarung ist schlicht unwirksam, die Folgen ergeben sich aus § 612 Abs. 2 BGB. Die Differenz zwischen tatsächlich gezahltem und dem nicht ausbezahlten Entgelt wird dabei als „Phantomlohn“ bezeichnet (Zieglmeier/Rittweger, Risiken des Arbeitgebers in der Betriebsprüfung, Rn. 184). Bei einer nachträglichen Aufdeckung der Mindestlohnunterschreitung im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV trägt der Arbeitgeber das sozialversicherungsrechtliche Beitragsrisiko rückwirkend bis zu vier Jahre, bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV), und zwar sowohl für den Arbeitgeber- als auch den für den Arbeitnehmeranteil (§ 38g S. 3 SGB IV) (Zieglmeier/Rittweger a.a.O.).

Mindestlohnberechnung

Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn korrekt gezahlt wird, ist die exakte Berechnung des Arbeitsentgelts entscheidend. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist erfüllt, wenn die in einem Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung mindestens dem Betrag entspricht, der sich aus der Multiplikation der geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohnsatz ergibt. Stück- und Akkordlöhne sind weiterhin erlaubt, solange der gesetzliche Mindestlohn pro geleisteter Arbeitsstunde erreicht wird.

Trinkgelder

Trinkgelder, wie sie beispielsweise in der Gastronomie sowie im Friseurhandwerk üblich sind, stellen freiwillige Leistungen der Kunden dar und zählen daher in der Regel nicht zum Arbeitsentgelt, unterliegen nicht der Einkommensteuer und sind für Sozialabgaben unbeachtlich (vgl. § 107 Abs. 3 GewO; § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV; § 3 Nr. 51 EStG). Sie dürfen daher nicht in die Mindestlohnberechnung einbezogen werden.

Etwas anderes gilt, wenn Kunden Trinkgelder an den Arbeitgeber leisten und diese von ihm gemäß einer arbeitsvertraglichen Regelung anteilig an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden (sogenannter „Tronc“; vgl. BFH, Beschluss vom 25.11.2009 – VI B 97/09). In der Regel anzutreffen ist diese Regelung in der Glückspielbranche.

Arbeitskleidung

Arbeitskleidung ist die Kleidung, die der Arbeitnehmer selbst aussucht, beschafft und zur Arbeit trägt. Er muss auch die Kosten für Anschaffung und Reinigung übernehmen. Diese Kleidung hat keine Auswirkung auf den Mindestlohn.

Dienstkleidung

Schreibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor, bestimmte Kleidungsstücke zu tragen, handelt es sich um Dienstkleidung. Entstehen dem Arbeitgeber dadurch Kosten oder gewährt er Zuschüsse an den Arbeitnehmer, kann er diese jedoch nicht auf den Stundenlohn anrechnen, da sie keine Gegenleistung für die geleistete Arbeit darstellen.

Schutzkleidung

Bei gefährdenden Tätigkeiten ist der Arbeitgeber aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (vgl. § 618 Abs. 1 BGB) verpflichtet, dem Arbeitnehmer geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen oder ihm die Kosten für eine solche zu ersetzen (BAG, Urteil vom 19.5.1998 – 9 AZR 307/96). Wie im Falle der Dienstkleidung liegt hierin ebenfalls keine Gegenleistung, für die der Arbeitnehmer seine Arbeit leistet. Die Kosten sind somit nicht auf den Stundenlohn anzurechnen.

Aufwandsentschädigungen, Zusatzleistungen

Dasselbe gilt für Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen, die arbeitsbedingte Aufwände und Kosten nur ausgleichen sollen. Dazu zählen unter anderem die Erstattung von Reise- und Fortbildungskosten.

Etwas anderes gilt, wenn es sich bei Zahlungen um Gegenleistungen handelt. Dazu zählen unter anderem „Wegegelder“, bei denen der Arbeitnehmer für die Zeit, die er für seinen Arbeitsweg benötigt, vergütet werden soll.  Auch sogenannte „Sozialzulagen“ wie Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten fallen darunter.

Nach §§ 1 und 20 MiLoG ist der Mindestlohn grundsätzlich als Geldleistung zu erbringen. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, kann er die dafür anfallenden Kosten daher nicht auf den Mindestlohn anrechnen.

Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge sowie vermögenswirksame Leistungen bleiben unberücksichtigt (EuGH, Urteil vom 7.11.2013 – C-522/12).

Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne

Entscheidend für die Berechnung des Stundenlohns ist die Arbeitszeit im jeweiligen Kalendermonat. Daher stellt sich die Frage, ob neben der Vollarbeit (tatsächliche Zeit der Arbeitsleistung) auch Bereitschaftszeiten zur Arbeitszeit im Sinne des Mindestlohns zu zählen sind. Hierzu wird zwischen den folgenden Formen unterschieden:

  • Arbeitsbereitschaft: Der Arbeitnehmer muss sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten, auch wenn gerade keine Arbeit anfällt. Die dafür anfallende Zeit ist Arbeitszeit (BT-Drs. 12/5888, 26).
  • Bereitschaftsdienst: Der Arbeitnehmer steht am Arbeitsplatz für die Arbeitsleistung zur Verfügung und kann die Nutzung dieser Zeit nicht frei bestimmen. Dieser Zeitraum ist ebenfalls Arbeitszeit (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 – C-303/98).
  • Rufbereitschaft: Der Arbeitnehmer hält sich an einem sonstigen Ort (z.B. in der Privatwohnung) auf und ist verpflichtet, auf Anforderung zur Arbeitsstelle oder einem Einsatzort zu kommen und Arbeit zu leisten. Ob die Rufbereitschaft als Arbeitszeit einzuordnen ist, hängt sowohl vom Grad der Freiheit ab, die ihm bei der Gestaltung der Rufbereitschaftszeit vom Arbeitgeber eingeräumt wird als auch davon, wie oft er während dieser Zeiten normalerweise tatsächlich Arbeitsleistung zu erbringen hat (EuGH, Urteil vom 9.3.2021 – C-580/19). Dies muss im Einzelfall entschieden werden. Muss ein Arbeitnehmer beispielsweise während der Rufbereitschaft innerhalb von acht Minuten zur Arbeit erscheinen, liegt Arbeitszeit vor (EuGH, Urteil vom 21.2.2018 – C-518/15).

Überstunden

Der Mindestlohn ist für alle geleisteten Arbeitsstunden zu entrichten, unabhängig davon, ob es sich dabei um Überstunden handelt. Dies gilt auch, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist, dass eine bestimmte Höchstzahl an Überstunden durch den Lohn bereits abgegolten ist.

Sonderzahlungen, Zulagen und Prämien

Bei der Berechnung des Mindestlohns ist stets auf den Bruttolohn für einen Kalendermonat abzustellen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind daher nur für den Monat berücksichtigungsfähig, in dem sie ausbezahlt werden.

Überstundenzuschläge können nur herangezogen werden, wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei einer durchschnittlicher Wochenarbeitszeit (ca. 41 Stunden) den Mindestlohn erreichen würde (BT-Drs. 18/1558, 28).

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sollen in der Regel die besondere, über die normale Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers hinausgehende Leistung ausgleichen. Sie sind damit nicht bei der Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen (BT-Drs. 18/1558). Etwas anderes gilt nur, sofern ein bestimmter Arbeitnehmer gerade dazu beschäftigt ist, diese Arbeiten auszuführen. In dem Fall gilt diese Arbeit als Normalleistung und entsprechende Zuschläge sind zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 18.4.2012 – 4 AZR 139/10). Davon unabhängig ist der gesetzliche Nachtarbeitszuschlag nach § 6 V ArbZG niemals berücksichtigungsfähig (BAG, Urteil vom 25.5.2016 – 5 AZR 135/16).

Leistungs- und Qualitätsprämien sollen Arbeitnehmer belohnen, die über das Normale hinaus eine besondere Arbeitsleistung erbringen. Demzufolge können sie nicht zur Berechnung des Mindestlohns herangezogen werden.

Sozialversicherungsrechtliche und strafrechtliche Folgen der Umgehung des gesetzlichen Mindestlohns

Mindestlohnunterschreitungen stellen einerseits Ordnungswidrigkeiten (§ 21 MiLoG, § 23 AEntG) dar, führen aber auch zu einer Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Betroffen sind der gesetzliche Mindestlohn, aber auch Mindestlöhne aus für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen.

Die strafrechtlich relevanten Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nicht nach dem tatsächlichen gezahlten Lohn, sondern nach dem gesetzlich geschuldeten Mindestlohn. Wird dieser unterschritten, werden damit einhergehend Sozialversicherungsbeiträge verkürzt. Betroffenen Arbeitgebern drohen daher gleichzeitig sehr hohe Bußgelder (welche die Ersparnis aus der Mindestlohnunterschreitung abschöpfen sollen) und empfindliche Geld- oder gar Freiheitsstrafen.

Für die Prüfung der Einhaltung und Zahlung des Mindestlohns obliegt dem Zoll. Folge einer solchen Prüfung der FKS ist häufig die Einleitung von Strafverfahren nach § 266a StGB.

Die Nutzung von privaten Chatgruppen im privaten Umfeld ist für viele Menschen selbstverständlich geworden. Doch was passiert, wenn private Chats arbeitsrechtliche Konsequenzen haben? Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts gibt Aufschluss (Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23, Pressemitteilung des BAG).

Der Fall

Ein Arbeitnehmer war seit längerer Zeit Teil einer privaten Chatgruppe zusammen mit einigen anderen Kollegen. Die Gruppenmitglieder kannten sich schon seit Jahren, waren befreundet, einige waren sogar miteinander verwandt. In dieser Gruppe sprachen sie über private Angelegenheiten. Dennoch sandte der Arbeitnehmer, ähnlich wie einige andere Mitglieder der Gruppe, Nachrichten, in denen er sich beleidigend und menschenverachtend über Vorgesetzte und andere Kollegen äußerte. Nachdem der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, wogegen dieser Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhob.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen – zuletzt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 19.12.2022 – 15 Sa 284/22) – gaben dem Arbeitnehmer Recht. Die Gerichte urteilten, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers in der Chatgruppe in einer Umgebung geäußert wurden, in welcher er auf die Vertraulichkeit vertrauen durfte. Diese Vertraulichkeitserwartung überwiege das Interesse der durch seine Äußerungen beleidigten Kollegen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht urteilte anders und gab der Revision des Arbeitgebers statt. Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass der Kläger berechtigterweise erwartet habe, dass seine Äußerungen vertraulich bleiben. Eine solche Erwartung an Vertraulichkeit bestehe laut Bundesarbeitsgericht aber nur, wenn die Chatgruppenmitglieder einen besonderen Schutz ihrer Kommunikation beanspruchen können. Dies hängt vom Inhalt der Nachrichten und der Struktur der Chatgruppe ab. Wenn Nachrichten, wie in diesem Fall, beleidigende Bemerkungen über Betriebsangehörige enthalten, muss seitens des Arbeitnehmers dargelegt werden, warum er glaubte, dass diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Bundesarbeitsgericht wies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück. Damit hat der Arbeitnehmer nunmehr die Möglichkeit darzulegen, warum er aufgrund der Größe und der Zusammensetzung der Chatgruppe sowie der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppen-mitglieder im Chat und der Verwendung eines solchen schnelllebigen Chats eine Erwartung in die Vertraulichkeit haben durfte.

Folgen und Einordnung der Entscheidung

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass private Chats auf Plattformen wie z.B. WhatsApp sehr reale berufliche Konsequenzen haben können.

Arbeitnehmer sollten daher stets bedenken, dass selbst in privaten Gruppen Inhalte an Dritte und somit auch den Arbeitgeber weitergegeben werden können und man nicht ohne weiteres davon ausgehen kann, dass die Erwartung in die Vertraulichkeit vor Folgen – wie einer Kündigung – schützt. Für Arbeitgeber senkt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Risiken bei der Vorgehensweise gegen schwerwiegende, insbesondere beleidigende und menschenverachtende Äußerungen innerhalb der Belegschaft.

Diese Klarstellung ist begrüßenswert, da das BAG in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 – 2 AZR 534/08 noch erklärte, dass Arbeitnehmer – trotz ehrverletzender Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen – regelmäßig darauf vertrauen dürfen, dass Äußerungen aus diesen Gesprächen nicht nach außen getragen werden. Aufgrund der aktuellen Entscheidung kommt u.a. dem Inhalt der Äußerung maßgebliche Bedeutung zu. Wenn die Äußerungen besonders schwerwiegend sind, darf der Arbeitnehmer nicht mehr ohne weiteres auf die Vertraulichkeit vertrauen.

In Zeiten, in denen die Grenzen zwischen Beruflichem und Privatem immer mehr verschwimmen, ist es essenziell, sich der möglichen Konsequenzen bewusst zu sein. Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts macht dies eindrücklich deutlich.

In der Arbeitswelt ist das Arbeitszeugnis ein entscheidendes Dokument. Es spiegelt nicht nur die Dauer und Art der Tätigkeit eines Arbeitnehmers wider, sondern auch dessen Leistung und Verhalten. Doch was passiert, wenn ein Arbeitgeber ein unzureichendes oder gar schädigendes Zeugnis ausstellt? Hat der Arbeitnehmer das Recht, eine Berichtigung zu verlangen, selbst Jahre nach Erhalt des Zeugnisses?

Ein kürzlich vom LAG Baden-Württemberg entschiedener Fall beleuchtet diese Frage. Ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitszeugnis als „unterirdisch“ bezeichnete, kämpfte um sein Recht auf ein korrektes Zeugnis. Trotz der Tatsache, dass zwei Jahre seit der Ausstellung des Zeugnisses vergangen waren, entschied das LAG, dass der Zeugnisanspruch nicht verwirkt war.

Der Fall im Detail

Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis und erhielt ein Zeugnis, das er als „völlig inakzeptabel“ bezeichnete. Ein nachfolgendes Zeugnis enthielt negative Bewertungen, die der Kläger erneut bemängelte. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies seine Klage auf Berichtigung des Zeugnisses ab, doch das LAG Baden-Württemberg sah dies anders (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2023&nr=38914&pos=0&anz=16) .

Das LAG betonte, dass Arbeitnehmer das Recht haben, eine Berichtigung oder Ergänzung ihres Arbeitszeugnisses zu verlangen, wenn es den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Dieses Recht kann „verwirken“, d.h. verloren gehen, wenn es über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall war das „Zeitmoment“ gegeben, da zwei Jahre vergangen waren. Doch das LAG entschied, dass kein „Umstandsmoment“ vorlag, da der Arbeitgeber das Zeugnis absichtlich unzureichend gestaltet hatte.

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen. Arbeitgeber müssen nun vorsichtiger sein und sicherstellen, dass sie Arbeitszeugnisse korrekt und fair ausstellen. Ein unzureichendes Zeugnis kann nicht nur zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, sondern auch zu Schadensersatzansprüchen.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie ihre Rechte kennen und verteidigen sollten. Ein Arbeitszeugnis hat einen erheblichen Einfluss auf zukünftige Karrieremöglichkeiten, und es ist wichtig, sicherzustellen, dass es korrekt und repräsentativ ist.

Das Arbeitszeugnis ist mehr als nur ein Stück Papier. Es ist ein Spiegelbild der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers und kann Türen öffnen oder schließen. Es ist daher von größter Bedeutung, dass es korrekt und fair ist. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung eines korrekten Arbeitszeugnisses und erinnert Arbeitgeber daran, ihre Pflichten ernst zu nehmen und Arbeitnehmer daran, dass es rechtliche Möglichkeiten gibt, sich gegen absichtlich unzureichende Arbeitszeugnisse erfolgreich zur Wehr zu setzen.