Lohnanspruch, wenn Arbeit wegen Corona ausfällt?
Es ist höchst umstritten, ob die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit wegen Corona das allgemeine Lebensrisiko der Arbeitnehmer oder das Betriebsrisiko des Arbeitgebers betrifft. Der Unterschied ist gewaltig. Betrifft eine Pandemie das allgemeine Lebensrisiko, verliert ein Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche. Handelt es sich dabei um ein Betriebsrisiko, muss der Arbeitgeber den Lohn bezahlen.
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts:
Entgegen der Entscheidungen von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21 – nunmehr entschieden, dass bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen wegen einer Pandemie sich das allgemeine Lebensrisiko des Arbeitnehmers verwirkliche. Der Arbeitgeber müsse dafür keine Vergütung zahlen. Im konkreten Fall erhielt eine geringfügige Beschäftigte für die Zeit der behördlich angeordneten Schließung des Betriebs ihres Arbeitgebers daher keinen Lohn.
Fazit:
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gegenüber den Wertungen durchsetzt, die die abweichenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts getragen haben. Insbesondere müssen wir mit Spannung erwarten, welche Auswirkungen diese Entscheidung für Auseinandersetzungen in den „Nach-Corona-Zeiten“ haben wird.