Rechtsgebiete

Arbeits­recht und Sozial­versicherungs­recht

Beratung und Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Individualarbeitsrecht, im kollektiven Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Wir unterstützen und beraten Unternehmen, Gemeinden, Verbände und Stadtwerke und deren Führungskräfte, sowie Arbeitnehmer und Betriebsräte in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Wir suchen und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Lösungen für Ihr individuelles Problem.

Mit unserer langjährigen Prozesserfahrung beraten und vertreten wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer bundesweit vor allen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und falls erforderlich auch vor dem Bundesarbeitsgericht.

Dabei drängen wir unsere Mandanten nicht zum Prozess. Sollten Sie an einer außergerichtlichen Lösung interessiert sein, so beraten und vertreten wir Sie auch gerne hierbei.

Eine erfolgreiche Personalpolitik eines Unternehmens hängt sowohl in den Fällen der Personalplanung- und Strukturierung, als auch bei Fragen der Sanierung und des Personalabbaus erheblich davon ab, die Folgen und Risiken des jeweiligen Vorgehens zuverlässig und frühzeitig abzuschätzen. Hierbei beraten wir sie gerne und erarbeiten für Sie individuell passende Lösungen.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.

Hierzu zählen insbesonders – aber nicht ausschließlich – folgene Themen:

1. Individuelles Arbeitsrecht

  • Beratung, Überprüfung und Gestaltung von Arbeits- und Dienstverträgen von privaten, öffentlichen und kirchlichen Arbeitgebern
  • Überprüfung und Gestaltung von Arbeitszeugnissen
  • Beratung und Gestaltung bei Fragen der Vergütung (Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Boni, variable Vergütungsmodelle)
  • Beratung bei Fragen der Arbeitszeit (Überstunden, Pausenregelungen, Teilzeitregelungen etc.)
  • Beratung in Bezug auf Urlaub (Dauer, Höhe, Übertragung ins nächste Kalenderjahr, Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch bei Teilzeit etc.)
  • Unterstützung und Beratung bei der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
  • Beratung bei der Personalauswahl
  • Beratung bei Fragen rund um Mutterschutz und Elternzeit von Mitarbeitern
  • Beratung bei Haftungsfragen
  • Beratung bei Umfang und Grenzen des Weisungsrechts
  • Beratung bei Fragen von „besonderen“ Arbeitsverhältnissen (z.B. Ausbildungsverhältnisse, Teilzeitarbeitsverhältnisse, freie Mitarbeiter, Arbeitnehmerüberlassung, Langzeiterkrankten, Schwerbehinderten, Gleichgestellten etc.)
  • Beratung bei Fragen der Abgrenzung Werk-/Dienstvertrag und freie Mitarbeit (Stichwort: Scheinselbstständigkeit)
  • Beratung, Gestaltung und Vertretung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abmahnung, Kündigung, Änderungskündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindungsregelung, Kündigungsschutzprozess)
  • Beratung und Vertretung bei Fragen zu Wettbewerbsverboten

2. Kollektives Arbeitsrecht

  • Beratung und Begleitung bei Personalabbau, Massenentlassung, Betriebsstilllegung, Betriebsübergang oder Betriebsverlagerung
  • Beratung und Gestaltung eines Interessenausgleichs und Sozialplans
  • Beratung, Gestaltung und Durchsetzung von Betriebsvereinbarungen und kollektiver Arbeitsbedingungen (z.B. betriebliche Altersversorgung, Arbeitszeitregelungen, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarungen zu Suchtmittel im Betrieb, Betriebsvereinbarungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, Betriebsvereinbarung zur personellen Mitbestimmung etc.)
  • Beratung und Tätigkeit als bestellter Beauftragter gemäß § 98 SGB IX
  • Beratung bei tarifvertraglichen Fragestellungen (Haustarifverträge, allgemeinverbindliche Tarifverträge, Tarifgebundenheit etc.)
  • Beratung bei Fragen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats

Das Arbeitsverhältnis bildet meist die wirtschaftliche Grundlage unserer Mandanten. Aufgrund dieser grundlegenden Bedeutung beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen des Arbeitsrechts von der befristeten oder unbefristeten Einstellung, über die Prüfung des Arbeitsvertrags, Problemen und Fragen während des Arbeitsverhältnisses, bis hin zur Kündigung oder einvernehmlichen Vertragsaufhebung. Auch in Fragen des kollektiven Arbeitsrechts, welche Ihr Arbeitsverhältnis betreffen, beraten wir Sie natürlich gerne.

Im Rahmen arbeitsrechtlicher Problemstellungen kann es notwendig sein, dass Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen müssen. Neben den Kündigungsschutzprozessen können auch Lohnklagen zur Geltendmachung ihrer Vergütungsansprüche, Statusfeststellungsklagen zur Überprüfung Ihrer Arbeitnehmereigenschaft (Stichwort Scheinselbstständigkeit), Befristungskontrollklagen zur Überprüfung Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses oder Klagen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen, Mobbing oder Diskriminierungen z.B. aufgrund Ihrer Herkunft, Ihres Alters oder Ihrer Religion, notwendig sein.

Wir beraten Sie hierbei in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.

Hierzu zählen insbesonders – aber nicht ausschließlich – folgende Themen:

  • Beratung und Überprüfung von Arbeits- und Dienstverträgen
  • Überprüfung von Arbeitszeugnissen
  • Beratung und Durchsetzung von Vergütungsansprüchen (Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Boni etc.)
  • Beratung bei Fragen der Arbeitszeit (Überstunden, Pausenregelungen, Teilzeitregelungen etc.)
  • Beratung in Bezug auf Urlaub (Dauer, Höhe, Übertragung ins nächste Kalenderjahr, Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch bei Teilzeit etc.)
  • Unterstützung und Beratung bei der Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements
  • Beratung bei Fragen der Versetzung
  • Beratung bei Fragen rund um Mutterschutz und Elternzeit
  • Beratung bei Fragen von Schwerbehinderung und Gleichstellung
  • Beratung bei Fragen zu Mobbing
  • Beratung bei Ausbildungsverhältnissen
  • Beratung bei Fragen der Abgrenzung Werk-/Dienstvertrag und Freie Mitarbeit (Stichwort: Scheinselbstständigkeit), Arbeitnehmerüberlassung
  • Beratung bei Fragen zu geringfügiger Beschäftigung
  • Beratung und Vertretung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abmahnung, Kündigung, Änderungskündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindungsregelung)
  • Beratung bei Betriebsvereinbarungen
  • Beratung und Vertretung bei Kündigungsschutzprozessen, Lohnklagen, Statusfeststellungsklagen, Befristungskontrollklagen, Schadensersatzklagen oder anderen gerichtlichen Auseinandersetzungen

Im Falle arbeitsrechtlicher Beratung und Vertretung treten häufig Verbindungen zum Sozialrecht auf. Wir beraten und vertreten Sie bei Fragen des Sozialversicherungsrechts gegenüber allen Leistungsträgern, wie z.B. der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung, den Krankenkassen und dem Jobcenter. Wir unterstützen Sie sowohl bei Fragen von Bezug von Arbeitslosengeld I und II und drohenden Sperrfristen, wie auch deren Vermeidung bei Aufhebungsverträgen, sowie dem Bezug von Krankengeld oder dem Krankenversicherungsschutz. Auch Fälle von Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder Fragen von Erwerbsminderung und Ihr Rentenbezug gehören zu unserem Tätigkeitsbereich. Natürlich beraten wir Sie auch bei Fragen der Schwerbehinderung, bei einem betrieblichen Eingliederungsmanagement oder bei der Überprüfung Ihrer Sozialversicherungspflicht als Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH, bei Ihrer selbstständigen Tätigkeit oder bei Scheinselbstständigkeit.

Das Arbeitsstrafrecht umfasst Delikte, bei denen die Beteiligten gerade in ihrer Stellung als Arbeitgeber und Arbeitnehmer tätig werden. Vor allem beinhaltet das Arbeitsstrafrecht Vorschriften, die den Arbeitgeber betreffen.

Delikte, die zwar innerhalb eines Betriebes oder Unternehmens begangen werden können, aber nichts mit der besonderen Stellung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu tun haben (Diebstahl, Unterschlagung, Körperverletzung u.a.). Diese fallen somit heraus.

Zum Kreis des Arbeitsstrafrechts gehören u.a. folgende wichtige Delikte:

  • Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, geregelt im Strafgesetzbuch (§ 266a StGB)
  • Die illegale Arbeitnehmerüberlassung, geregelt im Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
  • Die illegale Arbeitnehmerentsendung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
  • Die illegale Beschäftigung von Ausländern (Hierfür sind Normen des Schwarzarbeitsgesetzes (SchwarzArbG), des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), sowie des Ausländer- und Asylverfahrensgesetzes heranzuziehen)
  • Das Arbeitsschutzstrafrecht

Das Arbeitsstrafrecht ist auch eng mit dem Steuerstrafrecht verbunden, weshalb bei den einschlägigen Strafnormen auch ein kurzer Blick auf die steuerstrafrechtlichen Besonderheiten geworfen wird.

Gerade im Arbeitsstrafrecht muss der Strafverteidiger nicht nur die einschlägigen Normen, sondern auch die sich daraus ergebenen Konsequenzen beachten. Dabei kommt es immer darauf an, wen er vertritt.

Bei Vertretung eines Arbeitgebers sind mit arbeitsstrafrechtlichen Konsequenzen auch zumeist Imageschäden eines Unternehmens und die Gefährdung des Betriebsfriedens verbunden. Hier gilt es für den Strafverteidiger dies zu verhindern oder so gering wie möglich zu halten. Daher ist gerade in Bezug auf Imageschäden ein erfahrener Verteidiger zu empfehlen. Zudem kann es nachfolgend auch noch zu einem Steuerstrafverfahren kommen, welches dann gleich mit „bearbeitet“ werden kann.

Bei der Vertretung eines Arbeitnehmers ist anzumerken, dass der Strafverteidiger sein Augenmerk nicht nur auf das Ermittlungsverfahren bzw. die Anklage zu richten hat, sondern auch darauf, eventuell zivilrechtliche Schadensersatzansprüche mit zu übernehmen und stets darauf zu achten hat, dass ein Arbeitsstrafverfahren für den Arbeitnehmer durchaus existenzvernichtende Folgen haben kann.

Bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz kommt es häufig dazu, dass Zollbehörden die Geschäftsräume betreten und durchsuchen. Dazu sind sie auch ohne Einwilligung befugt. Weitere Maßnahmen sind die Prüfung von Personalien und die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen. Bei solch drohenden oder bereits eingetretenen Maßnahmen sollte ein Verteidiger konsultiert werden, um mit diesem das künftige Verhalten zu besprechen und zu klären, ob eventuell gegen Ermittlungsmaßnahmen vorgegangen werden kann.

Daher sollte ein Arbeitsstrafverfahren nie ohne Rechtsbeistand bestritten werden, da gerade dieser aufgrund seiner Erfahrung weiß, worauf zu achten ist und worauf es ankommt.

Arbeits­strafrecht und -ordnungs­widrigkeiten­recht

Verteidigung gegen den Vorwürfe des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Lohnsteuerhinterziehung, Verstöße gegen das MiLoG, AÜG, AEntG, SchwarzArbG

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Erbrecht

Nachfolgeplanung vor dem Erbfall, Vermögensnachfolge nach dem Erbfall, Unternehmensnachfolge

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Das Erbrecht ist ein sensibles Rechtsgebiet. Es müssen regelmäßig familiäre Befindlichkeiten und rechtliche Möglichkeiten in Einklang gebracht werden. Wir bieten Ihnen hierfür maßgeschneiderte Lösungen sowohl im Bereich der Nachfolgeplanung vor dem Erbfall, als auch für die Vermögensnachfolge nach dem Erbfall an.

Wir beraten Sie sowohl bei der Gestaltung und Überprüfung von Verfügungen von Todes wegen, wie z.B. Testamente oder Erbverträge, als auch bei der Fragen der vorweggenommen Erbfolge. Gleichfalls prüfen wir auch nach dem Erbfall Ihren möglichen Pflichtteilsanspruch, unterstützen Sie bei der Nachlassauseinandersetzung oder werden als Testamentsvollstrecker tätig.

Auch der nachhaltige Erhalt eines Unternehmens durch frühzeitige rechtssichere Beratung gehört zu unserem Tätigkeitsbereich. Mit einer Nachfolgeplanung verfolgen Sie regelmäßig mehrere Ziele. Sie möchten selbst wirtschaftlich abgesichert sein, aber auch wollen Sie Ihre Nachfolger versorgt wissen und die Steuerlast möglichst gering halten. Bei der Erreichung dieser Ziele unterstützen wir Sie unter anderem durch die Gestaltung entsprechender Verträge, unter Berücksichtigung steuer- und gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen.

Zu unserem Tätigkeitsbereich gehören hierbei insbesondere

  • Überprüfung und Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen unter Berücksichtigung von möglichen erbrechtlichen Bestandteilen wie Vermächtnissen, Auflagen, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnungen, Wiederverheiratungsklauseln oder Schiedsklauseln
  • Überprüfung und Gestaltung von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen
  • Lebzeitige Übertragung von Vermögen, Schenkungen
  • Beratung bei Fragen der Pflichtteilsanrechnung
  • Beratung bei Fragen der Unternehmensnachfolge – auch unter Berücksichtigung des Steuer- und Gesellschaftsrechts
  • Auslegung oder Anfechtung von Testamenten
  • Beratung bei Fragen zur gesetzlichen Erbfolge
  • Beratung bei Fragen nach Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
  • Beratung und Vertretung bei Nachlass­auseinandersetzungen (z.B. Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften)
  • Beratung bei Fragen der Haftung der Erben
  • Beratung bei Fragen zum Erbschein
  • Beratung zu Erbschaftskäufen oder Erbteilskäufen
  • Testamentsvollstreckung
  • Prüfung und Durchsetzung bzw. Abwehr von erbrechtlichen Ansprüchen, wie den Pflichtteilsansprüchen oder dem Vermächtnisanspruch etc.
  • Prüfung und Abwicklung einer Vor- und Nacherbschaft
  • Beratung bei Fragen nach Auskunftspflichten

Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie außergerichtlich, sowie vor Gerichten und Schiedsgerichten bei Fragen des Gesellschaftsrechts. Unser Tätigkeitsspektrum umfasst sowohl die Beratung bei der Gründung einer Gesellschaft und die entsprechende Beratung hinsichtlich der Wahl der passenden Rechtsform, die Ausgestaltung und Überprüfung von Gesellschaftsverträgen, Beratung bei Fragen der Haftung oder Gesellschafterstreitigkeiten, dem Unternehmenskauf, bei strukturellen Veränderungen oder bei Fragen der Unternehmensnachfolge.

Um eine interessengerechte und lösungsorientierte Mandatsbetreuung zu ermöglichen, arbeiten wir im Bedarfsfall eng mit spezialisierten Steuerberatern zusammen.

Neben Unternehmen beraten und vertreten wir auch einzelne Gesellschafter oder Organe der Gesellschaft, wie den Geschäftsführer einer GmbH oder den Vorstand einer Aktiengesellschaft.

Unser Tätigkeitsspektrum umfasst insbesondere:

  • Gründungsberatung, insbesondere die Beratung bei der Rechtsformwahl von Personen- (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG) und Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft , Limited, Aktiengesellschaft) und laufende Beratung der Gesellschaft
  • Beratung bei der Umwandlung der Gesellschaft
  • Beratung und Erstellung von Gesellschaftsverträgen, sowie die Überprüfung von Gesellschaftsverträgen
  • Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen
  • Beratung und Vertretung bei Fragen der Haftung der Gesellschaft, der Gesellschafter oder der Organe
  • Beratung und Vertretung von Unternehmens- und Beteiligungskäufen und Verkäufen (Share-Deal, Asset-Deal)

Gesellschafts­recht

Beratung und Vertretung im Gesellschaftsrecht, Gründung, Umstrukturierung, Satzungsänderungen, Unterstützung bei Gesellschafter- und Hauptversammlungen

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Handels­recht

Beratung und Vertretung im Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Prokura und Handlungsvollmacht, Vertragsgestaltung und -durchführung

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Das Handelsrecht gehört zum Privatrecht und wird als das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet. Wir beraten und vertreten unsere Mandanten sowohl bei Fragen hinsichtlich der besonderen handelsrechtlichen Anforderungen für Kaufleute im Geschäftsverkehr, als auch bei der Gestaltung und Überprüfung von Verträgen oder der gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr etwaiger Ansprüche.

Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere:

  • Gestaltung und Überprüfung von Handelsvertreterverträgen
  • Beratung und Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und Rahmenlieferungsverträgen
  • Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus derartigen Verträgen
  • Beratung und Vertretung bei Handelskäufen
  • Beratung und Vertretung bei Fragen zu Prokura, Handlungsvollmacht, Scheinvollmacht
  • Beratung und Vertretung bei Fragen zu Kommissions-, Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften
  • Beratung bei Fragen zum Handelsregister und Rechtsscheinhaftung
  • Beratung und Unterstützung bei der Wahl der Unternehmensform unter besonderer Berücksichtigung von Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht

Sowohl Unternehmen, als auch Privatpersonen, kennen das Problem der Überschreitung von Zahlungsfristen. Offene Rechnungen bleiben trotz Mahnungen unberücksichtigt und es droht der totale Ausfall der Forderung.

Daher bietet Ihnen unsere Kanzlei ein nach Ihren Wünschen maßgeschneidertes Inkasso- und Forderungsmanagement. Wir bieten Ihnen das gesamte Verfahren aus einer Hand. Von der Anspruchsprüfung über die Titulierung bis hin zur Durchsetzung Ihrer Forderungen. Natürlich überwachen wir auch Ratenzahlungsvereinbarungen und vollstrecken Ihre titulierten Ansprüche bis zur Dauer der Vollstreckungsverjährung von 30 Jahren. Wir sind hierbei in der ganzen Bundesrepublik Deutschland, sowie im europäischen Ausland, für Sie tätig.

  • Prüfung von Forderungen
  • Bonitätsprüfung künftiger Vertragspartner und Kunden
  • Informationssammlung über den Schuldner (Meldeauskunft, Gewerberegisterauskunft, Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis etc.)
  • außergerichtliche Geltendmachung offener Forderungen, Mahnwesen
  • Verhandlung von Zahlungsvereinbarungen
  • Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens
  • Beantragung des Vollstreckungsbescheids als Titel gegen den Schuldner
  • Prozessführung im Falle eines Widerspruchs des Schuldners

Wir setzen Ihren titulierten Anspruch mit allen Möglichkeiten des Zwangsvollstreckungsrechts für Sie durch. Ihr Anspruch kann aufgrund eines Vollstreckungsbescheids, eines gerichtlichen Urteils, eines Kosten­festsetzungs­beschlusses, eines Vergleichs etc. tituliert sein. Wir helfen Ihnen sodann den richtigen und kostengünstigsten Weg zur Sicherung und Durchsetzung Ihres Anspruchs zu finden und umzusetzen.

Insbesondere umfasst unsere Tätigkeit hierbei:

  • Einleitung der Zwangs­­vollstreckungs­­maßnahmen (Antrag beim Gerichtsvollzieher oder dem zuständigen Gericht)
  • Antrag auf Sachpfändung und Verwertung
  • Antrag auf Vermögensauskunft und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
  • Verhaftungsauftrag
  • Beratung und Abschluss einvernehmlicher Zahlungs­vereinbarungen
  • Vorpfändung bestehender Forderungen des Schuldners gegen Dritte
  • Forderungspfändung (z.B. Arbeitseinkommen, Bankkonten, Versicherungsansprüche, Rentenanspruche etc.) durch Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungs­beschlusses
  • Beantragung einer schnellen und rangwahrenden Sicherungs­vollstreckung
  • Beantragung der Vollstreckung in Grundstücke des Schuldners (Zwangs­­sicherungs­hypothek, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung)
  • Beantragung der Vollstreckung auf Herausgabe von Grundstücken und Wohnungen gegenüber dem Schuldner (z.B. Zwangsräumung nach mietrechtlicher Streitigkeit)
  • Beantragung der Vollstreckung von Titeln auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Schuldners oder der Abgabe einer Willensklärung
  • Beantragung der vorläufigen Vollstreckung aus Arrest- oder einstweiligen Verfügungstiteln
  • Adressermittlung im Falle des Wohnortwechsels des Schuldners über die zuständigen Einwohnermeldeämter
  • Weitergehende Informationssammlung, sofern der Schuldner sich versucht der Zwangsvollstreckung zu entziehen
  • Überwachung von Ablauffristen und erneute Wiederaufnahme der Zwangsvollstreckung

Inkasso

Maßgeschneidertes Inkasso und Forderungsmanagement von der Anspruchsprüfung über die Titulierung bis zur Durchsetzung Ihrer Forderungen

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Miet -, WEG- und Immobilien­recht

Miet- und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht, Immobilienrecht, Maklerrecht, Nachbarrecht

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Häufig stehen Grundstücke und deren Verwertung im Mittelpunkt rechtlicher Auseinandersetzungen. Angefangen beim Grundstückskauf- und verkauf, über die Immobilienvermittlung hin zur Vermietung und Verpachtung bietet Ihnen unsere Kanzlei kompetente Beratung bei der Durchsetzung ihrer Ziele.

Wir beraten Grundstückseigentümer und Kaufinteressenten bei der Gestaltung von Kaufverträgen und stehen Ihnen auch bei den entsprechenden Verhandlungen entsprechend zur Seite. Unser Portfolio umfasst auch die Beratung im Bereich des Maklerrechts. Wir beraten und vertreten Sie sowohl bei der Abwehr als auch bei der Durchsetzung von Provisionsansprüchen.

Natürlich helfen wir Ihnen auch als Vermieter oder Mieter von Wohn- oder Gewerberaum bei der Gestaltung von Miet- und Pachtverträgen, sowie bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen hieraus.

Wir beraten und vertreten auch Hausverwaltungen, sowie Eigentümer und Eigentümergemeinschaften in allen Fragen des Wohnungseigentumsrechts.

Auch Mandate mit Bezug zu anderen Rechtsgebieten, wie z.B. dem Planungs, – Bau- oder Versicherungsrecht, werden von uns betreut.

Wir stehen Ihnen sowohl bei der Begründung, der Durchführung, als auch bei der Beendigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses zur Seite und begleiten und unterstützen die Durchsetzung, sowie die Abwehr etwaiger Ansprüche. Wir vertreten Vermieter, Immobilien- und Hausverwalter, als auch Mieter von Wohn- und Gewerberaum gerichtlich und außergerichtlich.

Wir entwerfen für Sie passgenaue Verträge, Kündigungen, Abmahnungen oder Vertragsaufhebungs­vereinbarungen. Eine erfolgreiche Vertragsbeendigung setzen wir auch gerichtlich für Sie im Rahmen einer Räumung durch.

Aufgrund dieser Kenntnisse umfasst unser Repertoire auch die Beratung und Vertretung von Mietern/Pächtern. Die Tätigkeit kann hier sowohl die Abwehr einer unberechtigten Kündigung oder Abmahnung, sowie bei einer berechtigen Kündigung das Aushandeln einer verlängerten Räumungsfrist umfassen.

Gestaltung und Überprüfung von Mietverträgen:

  • Vertragsüberprüfung, Vertragsgestaltung, Vertragsdauer
  • Mietstruktur und Mietanpassungsregeln (Staffelmiete, Indexmiete)
  • Betriebskosten (Pauschale, Vorauszahlung)
  • Kaution (Barkaution, Elternbürgschaft, Bankbürgschaft etc.)
  • Schönheitsreparaturen – AGB-Klausel
  • Untervermietung

Maßnahmen und Regelungen während des Mietverhältnisses:

  • Gebrauch und Pflege der Mieträume
  • Wohnungsübergabe, Wohnungsrückgabe, Übergabeprotokoll
  • Mieterhöhung, Mietanpassung
  • Betriebskosten­abrechnung und Betriebskosten­anpassung
  • Unterlassungsansprüchen
  • Mängel der Mietsache
  • Beschädigung der Mietsache
  • Schadens- und Aufwendungs­ersatzansprüchen
  • Mietminderung
  • Zurückbehaltungsrecht des Mieters
  • Mietkaution und Vermieterpfandrecht
  • Einvernehmliche Vertragsaufhebung
  • Abmahnung
  • Kündigung
  • Eigenbedarf, Betriebsbedarf, Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung
  • Zahlungsverzug des Mieters/ Pächters
  • Räumung der Mietsache

Das Wohnungseigentum stellt eine eigenständige Form des Eigentums dar. Eine besondere Regelung hierfür findet sich im Wohnungseigentums­gesetz. Dieses Gesetz ist sowohl für Wohnungseigentümer bzw. die Eigentümer­gemeinschaft, aber auch Hausverwaltungen von höchstem Interesse. Wir vertreten sowohl Hausverwaltungen als auch Eigentümer und Eigentümer­gemeinschaften.

Wir beraten Sie bei Fragen der Begründung von Wohnungseigentum. In diesem Zusammenhang kann auch Bedeutung erlangen, wie der Teilungsvertrag oder die Teilungserklärung geändert werden kann.

Wir beraten Sie auch bei der Frage der Abgrenzung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum, weil hiervon insbesondere der Umfang der Berechtigung des Wohnungs­eigentümers zur baulichen Veränderung und damit auch die Kostentragung für Instandhaltung und Instandsetzung abhängen.

Auch bei Fragen und Problemen rund im die Eigentümer­versammlung, wie z.B. Beschlussfähigkeit, Versammlungs­einberufung, Protokolleinsicht, Beschlussmängel- und Anfechtung, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Auch die Beschlussanfechtung der Jahresabrechnung gehört zu unserem Tätigkeitsbereich.

Wir beraten Sie auch bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Hierbei beraten und vertreten wir Sie insbesondere bei Fragen zu Aufgaben und Befugnissen der Hausverwaltung in Person des Verwalters, der Verwalterbestellung, der Entlastung und Abberufung des Verwalters, als auch der Haftung des Verwalters.

Auch bei Fragen des konfliktträchtigen Themas des Mitgebrauchs von Gemeinschaftseigentum, wie bei Tierhaltung, Flur- oder Kellernutzung, Grillen auf Balkonen oder Terrassen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Unsere Kanzlei ist auch im Bereich des privaten Immobilienrechts tätig. Wir beraten und vertreten Immobilienkäufer- und Verkäufer vor und bei Vertragsabschluss. Kaufverträge über Immobilien sind zumeist umfangreich und rechtlich komplex. Aufgrund des finanziellen Risikos überprüfen wir für Sie die entsprechenden Verträge oder gestalten diese entsprechend Ihrer individuellen Interessen passgenau. Auch bei Fragen der kaufrechtlichen Gewährleistung bei Mängeln der Immobilie gehört zu unserem Tätigkeitsbereich.

Wir unterstützen Sie auch bei Fragen des Maklerrechts. Oftmals geht es hierbei entweder um die Durchsetzung oder Abwehr von Maklerprovisions­ansprüchen. Wir vertreten Sie hierbei natürlich gerichtlich, wie auch außergerichtlich. Wir überprüfen und gestalten auch passende Maklerverträge.

Auch in Fragen des Nachbarrechts stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Regelfall machen wir für Sie hierbei Beseitigung- oder Unterlassungs­ansprüche aufgrund von Emissionen wie Lärm oder Geruch geltend. Auch die Durchsetzung auf Geldleistung gerichteter Ansprüche, sowie Fragen des Überhangs, des Notwegerechts oder Duldungs­angelegenheiten sind Bestandteil unserer Tätigkeit.

Als Strafverteidiger ist Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt auf das Steuerstrafrecht spezialisiert. Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Er übernimmt für Sie versiert insbesondere

  • die Verteidigung gegenüber den Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren (Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstelle, Zollfahndung, Hauptzollamt, Staatsanwaltschaft) wegen des Vowurfs einer Steuerstraftat (insbesondere Steuerhinterziehung),
  • die Verteidigung vor den Strafgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof),
  • die Verteidigung im Steuer­ordnungswidrigkeiten­verfahren (bspw. wegen leichtfertiger Steuerverkürzung, Schädigung des Umsatzsteueraufkommens etc.),
  • die Vertretung im Besteuerungsverfahren, insbesondere bei streitigen Außenprüfungen (Betriebsprüfung, Umsatzsteuer­sonderprüfung, Zollprüfung pp.), Änderung von Steuerbescheiden im Zusammenhang mit der Einleitung des Strafverfahrens und im steuerlichen Haftungsverfahren,
  • die Vertretung im gerichtlichen Steuerstreit (Finanzgericht, Bundesfinanzhof) sowie
  • die Beratung und Vertretung im Zusammenhang der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 der Abgabenordnung.
  • Aufgrund besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts wurde ihm von der Deutschen Anwaltakademie die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) zu führen.

Aufgrund besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen im Strafrecht wurde ihm von der Rechtsanwaltskammer Berlin die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht zu führen.

Aufgrund besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht wurde ihm von der Rechtsanwaltskammer Berlin die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu führen.

Steuer­strafrecht

Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung, Erstellung von strafbefreienden Selbstanzeigen

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Steuer­streit

Vertretung im steuerlichen Einspruchsverfahren und Klageverfahren, Begleitung von Betriebsprüfungen

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Der Steuerpflichtige hat die tatsächlich entstandenen Steuern zu zahlen. Insbesondere in Schätzungsfällen weicht der Betrag der nachzuentrichtenden Steuern jedoch regelmäßig vom Hinterziehungsbetrag und Steuerschaden im strafrechtlichen Sinne ab.

Denn Besteuerungsverfahren läuft eigenständig und gleichrangig zum Steuerstrafverfahren nach seiner eigenen Verfahrensordnung ab. Während im Steuerstrafverfahren die Steuerhinterziehung unter Beachtung des Zweifelssatzes („in dubio pro reo“) auch hinsichtlich der konkreten Höhe bewiesen werden muss, gelten im Besteuerungsverfahren die (Beweislast-)Regeln der Abgabenordnung. Zwar muss auch hiernach das Finanzamt dem Grunde nach die Erfüllung des steuerlichen Tatbestandes beweisen. Kommt jedoch der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht im Besteuerungverfahren nicht vollumfänglich nach, geht dies zu seinen Lasten.

Im Ergebnis reicht es daher bei ‚unverteidigten‘ Steuerpflichtigen häufig aus, dass das Finanzamt einen mehr oder weniger plausiblen Sachverhalt schildert, nach dem die Steuerschuld entstanden ist. Kann der Steuerpflichtige diesen Sachverhalt nicht widerlegen, werden das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzamts halten. Konsequenz ist die Unterminierung des strafrechtlichen Schweigerechts, welche der Gesetzgeber bewußt in § 393 Abs. 1 der Abgabenordnung festgelegt hat.

So bleibt auch die steuerrechtliche Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen im Besteuerungsverfahren bestehen. Nach der Einleitung des Strafverfahrens sind gemäß § 393 Abs. 1 S. 3 AO die steuerlichen Pflichten, also auch die Abgabe von Steuererklärungen, zwar nicht mehr mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Konsequenz einer mangelnden Mitwirkung ist jedoch in der Regel insbesondere die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO. Auch wenn sog. Strafschätzungenunzulässig sind (vgl. BFH BStBl. II 2001, 381), kann auf Grundlage des § 162 AO doch erheblicher Druck auf den Beschuldigten ausgeübt werden. Denn die einer Schätzung „naturgemäß anhaftenden Unsicherheiten“ gehen im Besteuerungsverfahren, anders als im Steuerstrafverfahren, zu Lasten des Steuerpflichtigen. Daneben kann die Verpflichtung zur Abgabe richtiger (auch belastender) Steuererklärungen für die Folgejahre eine Selbstbelastungsgefahr begründen.

In der Mehrzahl der Fälle beinhaltet die Verteidigung im Steuerstrafverfahren daher auch die Vertretung im Steuerstreit, ggfls. auch in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater des Mandanten. Die beabsichtigte oder durchgeführte Festsetzung von Steuern im Zusammenhang mit Steuerstrafverfahren ist häufig fehlerbehaftet. Bei den Finanzämtern liegt insofern Unwille bzw. Unfähigkeit zur konsequenten Anwendung der Abgabenordnung, insbesondere hinsichtlich der Feststellung der verfahrensrelevanten Tatsachen, vor. Daher sind, auch wenn eine Schätzung nach § 162 AO im Einzelfall nicht abgewehrt werden kann, die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Reduzierung der Schätzbeträge häufig gegeben.

Hinterziehungszinsen
Die hinterzogenen Steuern sind gemäß §§ 235, 238 AO mit 0,5 Prozent für jeden vollen Monat zu verzinsen. Die Zinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig (§§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8a EStG, 12 Nr. 3 EStG, 10 Nr. 2 KStG).

Haftung beim Vorwurf der Steuerhinterziehung
Gemäß § 69 AO haften die in den §§ 34, 35 AO genannten Personen für Steuerhinterziehungen der von Ihnen vertretenen Steuerpflichtigen. Die Haftung betrifft also die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen (AG-Vorstand, GmbH-Geschäftsführer etc.) und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 34 Abs. 1) sowie derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt soweit er die Pflichten eines in § 34 Abs. 1 genannten Vertreters rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

Wer nicht selbst Steuerschuldner ist, kann gemäß § 71 AO in Anspruch genommen werden. Danach haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt für die hinterzogenen Steuern bzw. zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie die Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO. Dies kann etwa den Steuerberater betreffen, der dem Steuerhinterzieher (auch nur psychische) Beihilfe leistet. Die Haftung nach § 69 und 71 AO kann parallel bestehen.

Im Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellen kommt eine Haftung gemäß § 25d UStG in Betracht.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen rund um den Straßenverkehr. Das Verkehrsrecht setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher rechtlicher Teilgebiete zusammen. Wir stehen Ihnen zur Seite bei Fragen der Unfallregulierung oder des Autokaufs. Auch die Verteidigung in Verkehrsbußgeldsachen- oder Strafsachen gehören zu unserem Tätigkeitsfeld. Insbesondere auch dann, wenn Ihr Führerschein in Gefahr und Ihre berufliche Existenz hierdurch betroffen ist.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen der Unfallregulierung nach einem Verkehrsunfall und bei Fragen des Kaufs oder Verkaufs Ihres Kraftfahrzeugs – hierbei unterstützen wir Sie natürlich auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistungs­ansprüchen.

Zu unseren Tätigkeiten gehören insbesondere:

  • Beratung und Vertretung bei der Regulierung von Verkehrsunfällen, insbesondere die Schadensregulierung gegenüber der gegnerischen KFZ-Haftpflicht­versicherung
  • Beratung und Vertretung bei Ansprüchen von Schadensersatz bei Sach- und Personenschäden, sowie Schmerzensgeldansprüchen
  • Beratung und Vertretung bei Angelegenheiten wie Nutzung eines Mietwagens, Nutzungsausfall, Gutachterkosten, Haushalts­führungsschaden, Wertminderung Ihres Fahrzeugs etc.
  • Beratung und Vertretung bei Erwerb von Neu- oder Gebrauchtwachen und bei Fragen des Leasings
  • Prüfung und Gestaltung von KFZ-Kaufverträgen
  • Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistungs­ansprüchen

Verkehrsstrafrecht

  • Beratung und Vertretung bei Fahrerlaubnis­entziehung und Führerschein­entzug
  • Verteidigung in Verkehrs­strafsachen, z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Nötigung im Straßenverkehr
  • Beratung und Vertretung bei Trunkenheit oder Drogenmissbrauch im Straßenverkehr

Ordnungswidrigkeitenrecht und Verwaltungsrecht

  • Beratung und Vertretung bei Fahrverbot / Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Beratung und Vertretung bei Bußgeldbescheiden aufgrund von Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen, sowie Beratung und Überprüfung von Geschwindigkeits­messverfahren
  • Beratung und Vertretung bei Fahrtenbuchauflage
  • Beratung und Vertretung bei Angelegenheiten mit dem Verkehrs­zentralregister
  • Beratung und Vertretung bei OWI-Verfahren mit Auslandsbezug, wie z.B. Bußgeldeintreibung durch Inkassobüros oder Rechtsanwälte
  • Beratung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
  • Beratung und Vertretung bei Abschleppmaßnahmen

Verkehrs­recht

Beratung und Vertretung im Verkehrsrecht, Unfallregulierung, Fahrzeugkauf, Fahrerlaubnisrecht, Verteidigung im Verkehrsordnungswidrigkeiten bzw. -strafverfahren

Kontakt

Zivil­recht

Beratung und Vertretung im allgemeinen Zivilrecht, z.B. im Zusammenhang mit Kauf, Darlehen, Reise, Schenkung, Auftrag, Gewährleistung, Schadensersatz etc.

Kontakt

Neben den Rechtsgebieten, welche wir schwerpunktmäßig bearbeiten, beraten und vertreten wir Sie auch kompetent in allen Fragen des allgemeinen Zivilrechts.

Hierzu gehören insbesondere Fragen zu Kaufverträgen und Werkverträgen, sowie Rechtsfragen zu anderen Vertragstypen (z.B. Aufträge, Darlehensverträge, Reiseverträge, Schenkungen, Tauschverträge, Geschäftsbesorgungsverträge etc.). Wir beraten Sie ebenso bei Fragen zu Sicherheiten wie Bürgschaften oder Pfandrechten.

Wir helfen Ihnen auch bei der Abwehr und Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Auch bei Fragen zu Ihren Gewährleistungsrechten, Beseitigungs-, Unterlassungs- und Rückzahlungsansprüchen beraten und vertreten wir Sie gerne.

Ebenfalls unterstützen wir Sie beim Entwurf, wie auch der Prüfung eines Vertrages oder allgemeinen Geschäftsbedingungen, als auch bei Fragen zur Gültigkeit, Widerruflichkeit und Kündbarkeit von Verträgen.

Wir setzen Ihre Ansprüche sowohl gerichtlich, wie auch außergerichtlich, durch.

Der Zoll verwaltet die Verbrauchsteuern und Zölle. In seine Zuständigkeit und damit in die Zuständigkeit der Zollfahndung und der Hauptzollämter fallen daher die Hinterziehung von Verbrauchsteuern und Zöllen. Strafbar ist die Zollhinterziehung genau wie die „normale“ Steuerhinterziehung gemäß § 370 der Abgabenordnung, denn § 3 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) stellt die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (also insbesondere) die Zölle den Steuern gleich.

Strafbar macht sich daher insbesondere derjenige, der gegenüber dem Zoll falsche Angaben (oder gleich gar keine Angaben) macht und dadurch bewirkt, dass Abgaben zu niedrig (oder überhaupt nicht) festgesetzt werden.

Neben der Zollhinterziehung und Verbrauchsteuerhinterziehung sind typische Zollstraftaten der Bannbruch (also z.B. die verbotswidrige Einfuhr von Waren), der qualifizierte Schmuggel und die Steuerhehlerei (z.B. der Ankauf von unversteuerten Zigaretten).

Typische Fälle des Zollstrafrechts und Verbrauchsteuerstrafrechts (bzw. Zoll- und Verbrauchsteuer­ordnungswidrigkeiten­rechts) sind beispielsweise

  • Hinterziehung von Einfuhrabgaben durch falsche Angaben zu Zollwert, Ursprung, Beschaffenheit etc.,
  • Schmuggel im Reiseverkehr, Nichtanmeldung von Barmitteln,
  • Unregelmäßigkeiten im Umgang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, insbes. zweckwidrige Verwendung sowie auch
  • Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen (MarkenG, Artenschutz etc.) und außenwirtschaftsrechtliche Verstöße

Nur sehr wenige Rechtsanwälte und noch weniger Strafverteidiger kennen sich in diesem Bereich aus. Eine Tätigkeit im Zollstrafrecht und Verbrauchsteuerstrafrecht verlangt hochspezialisierte Kenntnisse, da sich bereits der gesetzliche Straftatbestand aus den Normen der Abgabenordnung sowie des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung, der Durchführungs­verordnung, der Kombinierten Nomenklatur etc. bzw. den Verbrauchsteuergesetzen nebst entsprechenden Durchführungs­verordnungen, ausgelegt im Lichte der Europäischen Richtlinien, zusammensetzt. Um festzustellen, welches Verhalten der Gesetzgeber im für strafwürdig erachtet, muss also das einschlägige nationale und europäische Recht einschließlich seiner gegenseitigen Bezüge beherrscht werden. Auch das Verfahrensrecht ist durch das Zusammenspiel von Strafprozessordnung, Abgabenordnung und europäischem Recht gekennzeichnet.

Die Vertretung im Zollstrafrecht und Verbrauchsteuerstrafrecht umfasst insbesondere:

  • die Verteidigung gegenüber den Ermittlungsbehörden im Zollstrafverfahren und Verbrauchsteuerstrafverfahren (Zollfahndung, Hauptzollamt, Staatsanwaltschaft),
  • die Verteidigung vor den Strafgerichten im Zollstrafrecht und Verbrauchsteuerstrafrecht (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof),
  • die Verteidigung im Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten des Zollrechts und Verbrauchsteuerrechts,
  • die Vertretung im Besteuerungsverfahren, insbesondere bei Änderung von Abgabenbescheiden im Zusammenhang mit der Einleitung des Zollstrafverfahrens oder Verbrauchsteuerstrafverfahrens sowie
  • die Vertretung vor dem Finanzgericht und Bundesfinanzhof.

Zoll­strafrecht / Verbrauch­steuer­strafrecht

Verteidigung gegen Vorwürfe der Hinterziehung von Einfuhrabgaben, Schmuggel, Bannbruch, Verstöße gegen das AWG/KWKG

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